Verheirathete Frauen duͤrfen nur mit Einwilligung ihrer Maͤnner als
Ammen oder sonst in Dienste gehen.
. 8.
Nur wenn die Einwilligungen in den Fällen des S. ö. und 7. auf eine ge-
wisse Zeit, oder zu einer bestimmtrn Dienst-Herrschaft, ausdrücklich einge-
schränkt werden, ist die Erneuerung derselben zur Verlängerung der Zeit, oder
bei einer Veränderung der Herrschaft erforderlich.
§. 9.
Dienstboten, welche schon vermiethet gewesen, müssen bei dem Antritte
eines neuen ODienstes die rechtmäßige Verlassung der vorigen Herrschaft nach-
weisen.
. 10.
Leute die bisher noch nicht gedient zu haben angeben, müssen durch ein
Zeugniß ihrer Obrigkeit darthun, daß bei ihrer Annehmung als Gesinde kein
Bedenken obwalte.
6. 11.
Hat Jemand mit Verabsäumung der Vorschriften F. 9. 10. ein Gesinde
angenommen: so muß, wenn ein anderer, dem ein Recht über die Person oder
auf die Dienste des Angenommenen zusteht, sich meldet, der Mieths-Contract
als ungültig so fort wieder aufgehoben werden.
. 12.
Außerdem hat der Annehmende durch Uebertretung dieser Vorschriften
eine Geldbuße von Einem bis Zehn Thaler an die Armen-Casse des Orts ver-
wirkt.
. 1
Niemand darf mit Gesindemäkeln sich abgeben, der nicht dazu von der ochr nde-
Obrigkeit des Orts bestellt und verpflichtet worden ist.
S. 14.
Dergleichen Gesindemäkler müssen sich nach den Personen, die durch ihre
Vermittelung in Dienste kommen wollen, sorgfältig erkundigen.
§S. 15.
Insonderheit müssen sie nachforschen, ob dieselben nach den gesetzlichen
Vorschriften sich zu vermiethen berechtiget sind.
. 16.
Gesinde, welches schon in Diensten steht, müssen sie unter keinerlei Vor-
wande zu deren Verlassung und Annehmung anderer Dienste anreizen.
S. 17.
Thun sie dieses, so müssen sie dafür das erstemal mit Fünf bis Zehn
Thalern Geld= oder verhältnißmäßiger Gefangnißstrafe angesehen, im Wieder-
holungs-