Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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K. 15. Die Ernennung desselben geschiehet von der Abtheilung im Mi- 
nisterio des Innern für den öffentlichen Unterricht mit Zustimmung Unsers 
Justiz-Ministeri. 
S. 16. In den F. 13. erwähnten Ciwilsachen erkennet dieser Syndicus 
für sich allein; hingegen an der Ausübung der Disciplin und Straf-Gewalt 
nimmt er mit dem Rector und Senat denjenigen Antheil, den ihm seine von 
der Abtheilung für den öffentlichen Unterricht zu vollziehende Instruction an- 
weisen wird. 
§. 17. Der ordentlichen Polizei sind Professoren und Studenten ganz 
in der Art wie andere Bürger unterworfen, in wiefern nicht diese Verordnung 
eine Ausnahme begründet. Alle Exemtionen, die dieser Bestimmung wider- 
streiten, sind hiemit aufgehoben und die Polizei übt auch wider Studirende das 
Recht des ersten Angriffs. · 
Nach dieser Verordnung, welche zu Jedermanns Wissenschaft oͤffentlich 
bekannt gemacht werden soll, haben alle die es angehet, besonders Unsere Uni— 
versitaͤten und alle Staatsbehoͤrden sich zu achten. 
Gegeben Berlin, den 28sten Dezember 1810. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. v. Kircheisen.
	        
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