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5. der Religions-Unterricht bei der Erziehung;
6. alle höhere wissenschaftliche und Kunst-Vereine, welche vom Staat unter-
stützt werden, die Akademie der Wissenschaften und Künste, imgleichen die
Bauakademie zu Berlin, insoweit der Staat sich eine Einwirkung auf solche
vorbehalten hat, oder sie durch neue Konstitutionen festsett, in jedem Fall aber
ihre Fonds und deren Verwaltung;
7. alle Lehranstalten, Universitäten, Gymnasien, gelehrte Elementar-Bürger-
Saustree und Kunst-Schulen, ohne Unterschied der Religion;
8. alle Anstalten, welche Einfluß auf die allgemeine Bildung haben.
Hat die Abtheilung in dieser Hinsicht, Bemerkungen, in Absicht auf die
Theater zu machen; so theilt sie solche dem Staatskanzler oder dem Chef der
Abtheilung für die allgemeine Polizei, nach Beschaffenheit der Sache mit.
Unsere Genehmigung muß der Chef der Abtheilung des Cultus und öffentlichen
Unterrichts namentlich einholen:
1. über jede Annahme und jede Veränderung von Stiftungen für religiöse und
Schul-Zwecke, auch jede stiftungswidrige Verwendung;
2. zur Besetzung der Inspektoren protestantischer Kirchen, der ersten Geistlichen
in den Residenzen, der Akademien, so weit Wir die Besetzung oder Bestiatigung
Uns vorbehalten haben, der ordentlichen Professorate auf den Universitäten und
der Schuldirektorate bei den Gymnasien. Die Besetzung der katholischen bischöf-
lichen und weihbischöflichen Stellen, ressortirt vom Staatskanzler.
3. Zur Anstellung der Mitglieder bei der wissenschaftlichen Deputation fuͤr den
Unterricht;
4. Zu jeder Bestimmung wegen der Toleranz.
Unter dem Departement des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts stehen unmit-
telbar:
1. Von den Regierungen, namentlich die Geistlichen= und Schul-
deputationen;
2. die wissenschaftliche Deputation für den öffentlichen Unter-
richt in Berlin, welche das aufgehobene Ober-Schul-Collegium vertritt,
und zugleich Prüfungsbehörde für höhere Schulbediente ist, eben so die ähnli-
chen Deputationen in Königsbergund Breslau;
3. die Akademie der Wissenschaften und bildenden Künste, und
die Bauakademie;
4. die Universitäten;
5. die Gymnasien in Berlin;
Der Abtheilung für den Kultus und den öffentlichen Unterricht, wird übrigens
besonders für das Specielle ein Director vorgesetzt.
D. Die Abtheilung für das Postwesen.
Dieser ist der General-Postmeister als Chef vorgesetzt. Unter ihm steht
das