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»3. Alle uͤbrigen Gerichte ohne Ausnahme.
Kein Departements-Chefs kann an jene Obergerichte verfügen. Andere De-
partements wenden sich in Fällen wo sie Auskunft von ihnen zu erhalten wün-
schen, an den Justizminister. Wegen des Staatskanzlers sind schon oben Be-
stimmungen gegeben, die auch hier gelten.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
hat zum Wirkungskreise alle Gegenstände, welche die Verhältnisse mit fremden
Mächten und die Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen betreffen. Dahin
gehört auch die Censur aller Schriften politischen Inhalts.
Der Staatskanzler wird durch ununterbrochene Miltheilung der eingehen-
den Berichte Unserer Geschäftsträger, und der Noten auch der mündlichen Er-
öôffnungen der Gesandten, in fortwährender Kenntniß der Verhandlungen er-
halten. Wochentlich einmal, wohnt derselbe dem Vortrage des auswärtigen De-
partements bei, und es werden alsdann die wichtigern Angelegenheiten desselben
zum Vortrage gebracht. Wenn es nöthig ist, werden außerordentliche Vorträge
gehalten.
Wir Selbst wollen stets die genaueste Uebersicht und Kenntniß sämmtlicher
auswärtiger Verhältnisse haben, daher legt uns der Minister, dem solche anver-
trauet sind, alle Berichte der Gesandten und Geschäftsträger, so wie die von
Fremden übergebenen Noten oder gemachten Eröffnungen vor, oder thut Uns
Vortrag daraus, in Gegenwart des Staatskanzlers.
Nach Unsern Entschließungen, leitet er sodann die Geschäfte seines Res-
sorts, ertheilt den fremden Gesandten Antwort und bescheidet die Unsrigen. So-
bald es darauf ankommt, diesen Abweichungen von den ihnen früher gegebenen
Vorschriften über politische Verhältnisse, oder die Verfolgung wichtiger Gegen-
siände, aufzugeben, muß die Ausfertigung der Regel nach, von Uns Hochstselbst
vollzogen werden- In andern Fällen erläßt der Minister der auswärtigen Ange-
legenheiten die Verfügungen, da der bisherige Curialstil abgeschafft ist, nur in
seinem Namen.
In wichtigern dringenden und eiligen Fällen, wo Unsere Genehmigung
nicht eingeholt werden kann, geschieht dieses von ihm, wo möglich gemeinschaft-
lich mit dem Staatskanzler, oder den Umständen nach von ihm allein, doch ge-
wärtigen Wir sogleich Anzeige davon, wenn der Gegenstand der Regel nach, Un-
sere Vollziehung erfordert hätte.
Die