Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Unter dem auswaͤrtigen Departement stehen unmittelbar: 
1. Die Gesandschaften. Wenn andere Departements an solche etwas 
gelangen lassen wollen, und Nachrichten von ihnen zu erhalten wuͤnschen, 
so ersuchen sie das auswaͤrtige Departement um die erforderliche Verfuͤ— 
gung. 
2. Die Consulate. Auch bei diesen findet dieselbe Vorschrift statt, mit Aus— 
nahme des Chefs der Abtheilung fuͤr Gewerbe, welcher mit ihnen uͤber 
Gegenstaͤnde seines Fachs unmittelbar verhandeln kann und auch an ihrer 
Besetzung Theil nimmt. 
3. Bei dem Departement der auswaͤrtigen Angelegenheiten selbst, ist Unsere 
Genehmigung bloß zur Anstellung der Räthe erforderlich, die übrigen 
Anstellungen, bleiben dem Minister überlassen, wenn der Personaletat nicht 
überschritten wird. 
4. Ueber die Etatsmäßigen Fonds hat er ebenfalls die Disposition, insofern 
bei den Besoldungen die Normalsätze nicht überschritten werden, und bei 
Remunerationen und persönlichen Bewilligungen die ersten aus vakanten 
Besoldungen, die letztern aus den zu außerordentlichen Ausgaben bestimmten 
Fonds erfolgen können; sonst muß Unsere Genehmigung erbeten werden. 
Das Kriegs-Ministerium. 
oder das Departement, hat zum Geschäftsbezirk, das gesammte Militair-Wesen. 
Wir haben über dessen Verwaltung bereits eine besondere Verordnung vom 25. 
December 1808. erlassen und erklären daher nur noch, daß auch dieses Departe-- 
ment mit Unserm Kabinet, dem Staatskanzler und dem Staatsrath in dieselben 
Verhältnisse tritt, welche durch gegenwärtige Verordnung allgemein für alle ober- 
ste Staatsbehörden festgesetzt sind. 
Wir
	        
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