Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

64.  Jahrgang.  16.  8.  Juli  1899.

Dr.  J.  K.  Seuffert=Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Skitzzen  zum  Bürgerlichen  Geseybuche:  leber  den  Erbschein.  II.  Rechtsprechung:  Reichsgericht
  in  Civilsachen.  III.  Literatur.

I.  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
XVII.  Ueber  den  Erbschein.
Von  k.  I.  Staatsanwalt  Krafft  in  Neuburg  a.  D.

I.  Begriff  und  Inhalt.

Unter  den  vielen  Neuerungen,  die  mit  der  Einführung  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  ins  Leben  treten  werden,  spielt  das  Institut  des
Erbscheins  eine  so  wichtige  Rolle,  daß  seine  Beleuchtung  wohl  veraulaßt
  ist.

Der  Erbschein  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  ein  vom  Nachlaßgericht
dem  Erben  über  sein  Erbrecht  und,  wenn  er  nur  zu  einem  Theile  der
Erbschaft  berufen  ist,  über  die  Größe  des  Erbtheils  auf  Antrag  des  Erben
ertheiltes  Zeugniß,  das  zugleich  über  gewisse  dem  Erben  auferlegte  Beschränkungen
  Auskunft  zu  geben  bestimmt  ist  (8§§  2353,  2363,  2364  BGB.).

Ist  nur  ein  Erbe  vorhanden  oder  wird  für  die  mehreren  Erben  ein
gemeinschaftlicher  Erbschein  ertheilt,  so  bezeugt  der  Erbschein  nur  die  Thatsache,
  daß  die  in  ihm  bezeichnete  Person  oder  die  in  ihm  bezeichneten
Personen  Erben  geworden  sind.  Erhalten  einzelne  Miterben  für  sich
einen  besonderen  Erbschein,  so  ist  auch  die  Größe  der  Erbtheile  zu  bezeugen.


Wie  erwähnt,  hat  daneben  der  Erbschein  gegebenen  Falles  auch  über
die  Beschränkungen  des  Erben  durch  Amvendung  einer  Nacherbfolge  oder
Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  zu  berichten.  In  ersterer  Beziehung
  ist  anzugeben,  daß  eine  Nacherbfolge  angeordnet  ist,  unter  welchen
Voraussetzungen  sie  eintritt  und  wer  der  Nacherbe  ist.  Ist  dem  Vorerben
  dadurch  freiere  Bewegung  eingeräumt,  daß  der  Nacherbe  nur  auf
dasjenige  eingesetzt  ist,  was  von  der  Erbschaft  beim  Eintritte  der  Nach-I.NIV.