64. Jahrgang. 16. 8. Juli 1899.
Dr. J. K. Seuffert=Blätter
für Rechtsanwendung.
Herausgegeben von
Dr. Julius von Staudinger.
Inhalt: l. Skitzzen zum Bürgerlichen Geseybuche: leber den Erbschein. II. Rechtsprechung: Reichsgericht
in Civilsachen. III. Literatur.
I. Skizzen zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
XVII. Ueber den Erbschein.
Von k. I. Staatsanwalt Krafft in Neuburg a. D.
I. Begriff und Inhalt.
Unter den vielen Neuerungen, die mit der Einführung des Bürgerlichen
Gesetzbuches ins Leben treten werden, spielt das Institut des
Erbscheins eine so wichtige Rolle, daß seine Beleuchtung wohl veraulaßt
ist.
Der Erbschein des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein vom Nachlaßgericht
dem Erben über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Theile der
Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbtheils auf Antrag des Erben
ertheiltes Zeugniß, das zugleich über gewisse dem Erben auferlegte Beschränkungen
Auskunft zu geben bestimmt ist (8§§ 2353, 2363, 2364 BGB.).
Ist nur ein Erbe vorhanden oder wird für die mehreren Erben ein
gemeinschaftlicher Erbschein ertheilt, so bezeugt der Erbschein nur die Thatsache,
daß die in ihm bezeichnete Person oder die in ihm bezeichneten
Personen Erben geworden sind. Erhalten einzelne Miterben für sich
einen besonderen Erbschein, so ist auch die Größe der Erbtheile zu bezeugen.
Wie erwähnt, hat daneben der Erbschein gegebenen Falles auch über
die Beschränkungen des Erben durch Amvendung einer Nacherbfolge oder
Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu berichten. In ersterer Beziehung
ist anzugeben, daß eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen
Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Ist dem Vorerben
dadurch freiere Bewegung eingeräumt, daß der Nacherbe nur auf
dasjenige eingesetzt ist, was von der Erbschaft beim Eintritte der Nach-I.NIV.