Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNoö. 3. 
  
  
  
(No. 3.) Edikt über die neuen Consumtions= und Luxus-Steuern. Vom 28. Okt. 1810. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen. rc. . 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
In dem Edikt vom 27 sten d. M. über die neue Finanz-Verwaltung ha- 
ben Wir Unsern getreuen Unterthanen die Nothwendigkeit eröffnet, theils die 
Consumtions-Abgaben zu erhöhen, theils neue Luxussteuern einzuführen. Wir 
haben den Plan dazu mit aller Sorgfalt und Erwägung der Umstände ausarbei- 
ten, und dabei auch darauf Rücksicht nehmen lassen, das indirecte Besteuerungs- 
System zu vereinfachen, und dadurch diejenigen Erleichterungen möglich zu ma- 
chen, welche die Erreichung des Zwecks verstattete. 
I. In Absicht des Erlasses und der Ermäßigung der Abgaben. 
1) Die Consumtions-Steuern sollen künftig nach einem sofort zu entwerfen- 
den Reglement nicht mehr von sehr vielen, sondern etwa von 20 Objecten 
erhoben, alle übrigen aber frei gelassen werden, und die Thor-Aceise weg- 
fallen. 
2) Die bleibenden und die in diesem Edikt erwähnten Consumtionssteuern, 
werden für die ganze Monarchie hiermit gleich gestellt, und aller darin 
bisher zwischen einzelnen Provinzen Statt gefundene Unterschied hört 
auf. Mithin wird insbesondere: 
a. denjenigen rohen Fabrikmaterialien, welche bisher schon in anderen 
Provinzen die Accise= und Zollfreiheit genossen, auch in Schlesien, 
wo diese Begünstigung noch nicht statt fand, jene Freiheit bewilligt; 
b. eben so hört in Schlesien der bisherige Einfuhr-Impost auf fremde 
Weine mit 1 Rthlr. 6 Gr. für den berliner Eimer auf, und der ge- 
wöhnliche Zoll-Satz tritt an dessen Stelle; 
. die landschaftlichen Kämmerei= und Oominial-Gefälle vom Getränke, 
Schlachtvieh und Mahlgetreide werden nicht mehr erhoben, und we- 
gen etwaniger Entschadigungen wird das Nähere eingeleitet, Insbe- 
Jahrgang 1810. E sondere
	        
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