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sondere sollen die landschaftlichen Einkuͤnfte durch die neuere Besteue—
rungsart nicht gemindert, sondern aus den Staats-Kassen gedeckt
werden.
d. Zu Gunsten des inländischen gewerbetreibenden Publicums wird die
in einigen Provinzen bestandene Handlungs-Accise von mehreren zwar
einheimischen, jedoch nicht überall bereiteten Waaren, als: Glas,
Theer, Pech, Kalk, Essig, Mauersteinen, beim inländischen Verkehr
gänzlich aufgehoben.
Das Gleiche findet in Ansehung der Groß-Handlungs-Accise statt,
bei allen unversteuerten Versendungen fremder Material-, Gewürz-,
Farbe= und Spezereiwaaren im Innern des Landes. Bei den oben
nicht genannten Gegenständen aber und bei dem Verkehr mit dem
Auslande, wird die Groß-Handlungs-Accise so lange davon erho-
ben, dis sie durch ein vereinfachtes Zoll-Spstem gedeckt seyn wird.
3) Zur Minderung der Belästigung des Publicums, oder wegen ihres ge-
ringen Ertrages, werden künftig:
a. alle Accise= und Zoll-Quittungen, so wie die Thorpfand-Zettel un-
entgeldlich ertheilt.
b. Die Umschütte-Gelder vom Getreide, desgleichen die firirten Winter-
und Sommersaat-Steuern, die Garten= und Wiesen-Steuern, die
Vieh-Steuer, endlich die firirten Steuern der Vorstädte werden nicht
mehr erhoben. «
c. Die bisher in den Staͤdten und von den Landsellern bezahlte außeror—
dentliche Consumtions-Accise vom Salze hört auf.
d. Von Arrak, Rum, Franz= und andern fremden Branntweinen, mit
Ausschluß der Liqueurs, sollen statt der bisherigen höhern Abgaben
für den Berliner Eimer, mit Einschluß des Uebertrags, nur 15 Thlr.
entrichtet werden. Vom Spiritus aber wird die höhere Abgabe nach
dem Verhältniß der mehreren Stärke gezahlt.
c. Die Nachschußaceise wird nicht mehr erhoben.
Zur Bestreitung der außerordentlichen Staatsbedürfnisse und zur Deckung
der vorstehenden großen Ausfälle und Begünstigungen verordnen Wir, jedoch
nicht für alle Zeiten, sondern nur bis die erwähnten außerordentlichen Bedürf-
nisse gemindert sind, oder ganz wegfallen:
II. Die Erhebung folgender neuer Steuern.
1) Die Consumtions-Abgaben von Fleisch, Gemahl, Bier und Branntwein
werden künftig auf dem platten Lande, wie in den Städten erhoben, dage-
gen können jene Objecte auch steuerfrey in die Städte eingebracht werden.
2) Vom