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examiniret, die Hoff-Bedienten beeydiget, und die Hoff-Inventaria
beachtet werden, und Wir dann derentwegen,
auch wegen der zur Hof-Staat gehdrigen und etwan deroselben
beylegenden Gärten und Fischereyen, imgleichen der
Krämer= und Bau-Rechnungen bey Hofe andere und solche
Verordnungen ergehen laßen wollen, welche Unsere bieherige
oblervantz mit sich bringet; So ceßiren dieselbe bey der
Cammer, jedoch daß der Hof-Kornschreiber seine General
-Rechnung bey der Cammer abzulegen, und die Ausgabe
mitzden unterschriebenen Futter= und andetn Aufgangs-Zetteln
(so aber weiters nicht zu eraminiren) zu justiftciren;
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4) In Unser Canzley, allwo die Justitz-Sachen zu tractiren,
erscheinen zwar ordinarie Unser Vice-Canzler Hofund
Canzley-Räthe, wann es aber die Zeit zulässet, und die
Wichtigkeit der Sachen erfordert, finden sich jede Unsere Gebeimten
Räthe dasclbst ein. - .
Das Directorium hat Unser Geheimter Rath und
Pice-Canzler Ludolll Hugo zu führen, und weilen es ben
der Canzley so hergebracht, daß der ordinarie Director,
wenn er nicht selbst aus den ergangenen Actis releriret,
sein Votum zuletzt ablege und damit lecundum Majora
beschließe, auch bey den Vorbescheiden den Vortrag thuc und
das Wort führe; als hat es dabcy, obschon einige ihm vorsitzenden
Geheimte Räthe bey der Canzley sich einfinden,
sein Verbleiben.
5) Zu Unserm Conliliorio gehören ferner die Matrimonial-Kirchen
und Schulen concernirende, auch anderen
Geisilichen Sachen, wie es hergebracht, und erscheinen daselbst
zu gewöhnlicher Zeit alle bisher dahin gehdrige Räthe.
Das Directorium verbleibet Unserm Geheimten und Cam-