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haͤngen oder nicht; nur ganz offene Korbwagen ohne Verdeck zahlen die
Haͤlfte jener Saͤtze. Hat aber der Eigenthuͤmer eines solchen Wagens
einen oder mehr maͤnnliche Bedienten, so treten die obigen vollen Saͤtze
dennoch ein. Alle Acker- und Lastwagen sind ganz frei von der Steuer;
eben so die zum Königlichen Dienst von Officianten gehaltenen Wagen.
Wagen, welche die Erbauer oder Kaufleute die damit handeln, noch nicht
verkauft haben, so wie Miethskutschen, sind von dieser Abgabe frei, weil
für die Eigenthümer die Gewerbe-Steuer eintritt.
Das Etats-Jahr für die Lurus-Steuer beginnt mit dem ersten Junius eines
jeden Jahrs, ihre Bezahlung erfolgt halbjährlich in gleichen Theilen vom
rten December d. J. an. Wer drei Monate lang einen Bedienten, ein
Pferd rc. hatte, zahlt für ein halbes Jahr, wer sie aber sechs Monate
lang hatte, zahlt die Steuern fürs ganze Jahr. Die Erhebung der Consum-
tions-Steuer erfolgt auf dem platten Lande durch Dorfs-Einnehmer und
Consumtions- Steuer-Rendanten; die Erhebung der Lurus-Steuer aber
in den Städten durch die Magisträte, auf dem Lande durch die Beziroks-
Einnehmer, worüber das Nähere besonders eingeleitet werden wird.
Diesen Bestimmungen gemäß, welche nach reiflicher Erwägung und mit
moglichster Vorsicht, jedoch allerdings mit Rücksicht auf die unerlaßlichen
Bedürfnisse des Staats entworfen sind, haben sich Unsere getreuen Unter-
thanen zu achten, und sollen dieselben zu seiner Zeit vom Erfolge dieser
Maaßregeln, von der Größe des Ertrages, und von der Verwendung der
Gelder unterrichtet, und dadurch überzeugt werden, wie Wir es für Unsere
heiligste Pflicht halten, sie so wenig zu belästigen als nur irgend moglich ist.
Sämmtliche Behörden haben hiernach, und nach den besonders ertheil-
ten Instructionen zu verfahren, und schleunigst das Erforderliche einzuleiten.
Berlin, den 28sten Oktober 1810.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
(No. 6.)