Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Sollte in einzelnen kleinen Doͤrfern kein zum Einnehmer qualifieirtes Sub- 
ject sich vorfinden, so werden dergleichen Dorfschaften dem naͤchsten damit ver- 
sehenen Orte zugewiesen, und muͤssen dieselben ebenfalls ausschließlich bei dem 
dortigen Einnehmer die Versteuerung bewirken. 
Die Schulzen sind verpflichtet, in Ermangelung anderer qualificirter Dorfs= 
bewohner, die Receptur zu übernehmen. 
. 4. 
—— Bei der Versteuerung des Getreides zu Brod, Grütze, Graupen, Furter- 
kraiges zu schrot, Puder und Staärke, findet folgender Unterschied statt: 
Hod Ge 6"% Rocken, Gerste, Hafer, Hülsen-Früchte zum Verbacken, zu Grütze, Graupen 
gutzerschrot und Futterschrot zahlen 
Stärke. 2 gGr. 6 Pf. für den Scheffel. 
Nach diesem Satze wird auch der Buchweizen versteuert; 
Weizen zum Verbacken, zu Graupe und Grütze, Stärke und Puder oder 
Kraftmehl entrichtet 
12 gGr. für den Scheffel. 
Malz zum Brauen oder Getreide zum Branntweinbrennen zahlt andere Sätze, 
und darf daher nicht mit Getreide zu den eben angegebenen Zwecken vermischt 
werden. Hieraus folgt, daß vor der Lösung der Steuer-Quittungen nicht nur 
die Quantität und Qualität, sondern auch die wirkliche Bestimmung des Ge- 
treides declarirt werden muß, und diese nachher nicht geändert werden darf. 
Auch muß jede Gattung des Getreides in besonderen Säcken und unver- 
mischt zur Mühle gebracht werden. 
Das geringste Quantum, was zur Versteuerung, mithin zur Mühle ange- 
nommen wird, besteht in 8 Metzen. 
Die bei der Versteuerung zu beobachtenden Formalitäten sind verschieden, 
jiee nachdem der Deklarant nur Consument oder zugleich Gewerbetreibender ist. 
der Shelten. Der Stenerschuldige der ersteren Art, muß 
schultigen, mündlich dem Einnehmer sagen, welche Getreide-Gattung, wie viel 
Gemere teek davon und zu welchem Behufe, ob zu Brod, Grütze 2c. er zur Mühle 
ben. schaffen will. 
Er zahlt dafür sogleich die festgesetzte Steuer und empfängt dagegen eine Quittung 
worin das Objekt nach Qualitat, und Quantität dessen Bestimmung und der Betrag 
der entrichteten Gefälle bemerkt sind. Diese Quittung muß der Steuerschuldige ge- 
nau nachsehen, ob sie auch mit dem versteuerten Objekte übereinstimmt, da, bei ei- 
ner demnachst durch die Consumtions-Steuer-Officianten entdeckten Verschiedenheitr, 
der Einwand eines vorgefallenen Versehens nicht gegen die geordnete Strafe schützt. 
Diese Vorschrift gilt überhaupt für sämmtliche Versteuerungs-Fälle. 
Ferner muß das Getreide in Säcken, auf welchen 
der Nahme und der Wohnort des Eigenthümers mit schwarzer Farbe bemerkk sind, 
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