Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
—— No. 1. —
(No. 1.) Königliche Verordnung über die Erscheinung und den Verkauf der neuen Gesetz-
Sammlung. Vom 27 sten Öktober 1810.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
In Betracht, daß die bisherige Publikation allgemeiner, Gesetze weder an
sich den vorgesetzten Zweck gehörig erreicht, noch den Gebrauch und die Ueber-
sicht erleichtert, verordnen Wir hiermit:
S. 1. Es soll für die gesammte Monarchie eine Gesetz-Sammlung er-
scheinen, und es werden in dieselbe alle die vom heutigen Tage an erlassenen
Gesetze und Verordnungen aufgenommenen, welche mehr als ein einzelnes Re-
gierungsdepartement betreffen.
§. 2. Es soll für jedes Regierungsdepartement ein Departementsblatt
erscheinen, in welches alle Vorschriften und Publicationen aufzunehmen sind,
welche das Departement allein betreffen.
C. 3. Die allgemeine Gesetz-Sammlung erscheint in Quarto: die Re-
daction erfolgt im Bureau Unsers Staatskanzlers, der gesammte Debit aber
durch das General-Postamt.
4. Der Preis des Jahrganges ist vorläufig auf 2 Thlr. festgesetzt,
und wird stets auf ## Jahr vorausbezahlt.
. 5. Zur Haltung der Gesetz-Sammlung sind verpflichtet:
a) alle obere und untere Staatsbehörden, welche die Kosten aus ihren Fonds
bestreiten;
b) alle Magisträte;
c) alle höhere Militairpersonen mit Einchluß der Staabsofficiere;
2)0 die Patrimonialgerichte jeder Art;
e) alle Räthe bei unsern Ministerien, desgleichen alle Räthe, Assessoren
und Referendarien bei Landes-Collegien;
1) alle Landrathe;
8) alle Superintendenten; 1
Jahrgang 1810. A b) alle