Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

— 60 — 
vom Bierund Branntwein nöthigenfalls gegen die städtischen Accise-Offizian= 
ten ausweisen. 
8) Wenn die vorgeschriebenen Atteste fehlen, so müssen die in Rede stehenden 
Gegenstände, wenn sie zur Stadt kommen, eben so behandelt werden, als 
würden sie vom Auslande eingebracht, es müssen mithin dafür, die vorge- 
schriebenen Zoll= und Accise-Gefälle gezahlt werden. Diese Vorschriften 
kommen bei dem Brod, Mehl, Grütze und Graupen, dann bei dem Fleische 
zum Vollzug, sobald die Consumtions-Steuer auf dem platten Lande allge- 
mein erhoben wird, bei dem Bier und Branntwein aber 3 Monat später. 
Bis dahin verbleibt es überall bei der bisherigen Versteuerung, 
h) Außer den benannten Objecten müssen vor der Hand noch alle übrigen Pro- 
dukte und Fabrikate des platten Landes bei der Einfuhr in accisepflichtige 
Städte nach wie vor gehörig versteuert werden. 
Nur das rohe Getreide allein bleibt von dem bisher gezahlten Umschütte- 
Geld befreiet, und ist solches lediglich der Revision unterworfen, damit keine 
andere Objecte, statt des Getreides eingebracht werden. 
g. 13. 
Verkehr der Die Formalitäten bei dem Verkehr der Staͤdte nach dem platten Lande, 
tic leiden vor der Hand keine Abaͤnderung, und bleibt es daher in dieser Beziehung bei 
Lande. der bisherigen Verfassung. 
g. 14. 
derafung Wir haben zu Unseren getreuen Unterthanen das Vertrauen, daß ein Jeder 
Steuer durch genaue Beobachtung der in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften, so 
wie durch willige und gewissenhafte Entrichtung der darnach angeordneten neuen 
Abgaben, dazu beitragen wird, die allgemeine Last seinen Mitbürgern zu erleich- 
tern. Es ist Unser so gnädiger als ernstlicher Wille, daß auf der einen Seite die 
Steuerschuldigen nicht durch pflichtvergessene Beamten bedrückt, sondern mit Glimpf 
und Bescheidenheit nach den bestehenden Verordnungen behandelt, auf der anderen 
Seite aber auch die Defraudation um so schärfer geahndet werden, als Wir 
hier ganz besonders auf die patriotischen Gesinnungen Unserer guten Unterthanen 
zur Erhaltung des öffentlichen Wohls rechnen mussen. 
Sämmtliche Untersuchungen in Consumtions-Steuer-Angelegenheiten, sollen 
durch die Bezirks-Einnehmer innerhalb ihrer Bezirke, nach den bestehenden allge- 
meinen Vorschriften geführt werden. 
Die Bestimmung darüber, in welchen Fälleu diese Officianten selbst, die 
Defraudation durch ein Resolukum abmachen dürfen, und in welchen Fällen sie 
die Untersuchungs-Acten bei den Regierungen zur weiteren Veranlassung einrei- 
chen müssen, bleibt dem dieserhalb besonders zu emanirenden Edicte vorbehalten. 
In Absicht der Strafen setzen Wir folgendes fest: 
e 
a. Fuͤr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.