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vom Bierund Branntwein nöthigenfalls gegen die städtischen Accise-Offizian=
ten ausweisen.
8) Wenn die vorgeschriebenen Atteste fehlen, so müssen die in Rede stehenden
Gegenstände, wenn sie zur Stadt kommen, eben so behandelt werden, als
würden sie vom Auslande eingebracht, es müssen mithin dafür, die vorge-
schriebenen Zoll= und Accise-Gefälle gezahlt werden. Diese Vorschriften
kommen bei dem Brod, Mehl, Grütze und Graupen, dann bei dem Fleische
zum Vollzug, sobald die Consumtions-Steuer auf dem platten Lande allge-
mein erhoben wird, bei dem Bier und Branntwein aber 3 Monat später.
Bis dahin verbleibt es überall bei der bisherigen Versteuerung,
h) Außer den benannten Objecten müssen vor der Hand noch alle übrigen Pro-
dukte und Fabrikate des platten Landes bei der Einfuhr in accisepflichtige
Städte nach wie vor gehörig versteuert werden.
Nur das rohe Getreide allein bleibt von dem bisher gezahlten Umschütte-
Geld befreiet, und ist solches lediglich der Revision unterworfen, damit keine
andere Objecte, statt des Getreides eingebracht werden.
g. 13.
Verkehr der Die Formalitäten bei dem Verkehr der Staͤdte nach dem platten Lande,
tic leiden vor der Hand keine Abaͤnderung, und bleibt es daher in dieser Beziehung bei
Lande. der bisherigen Verfassung.
g. 14.
derafung Wir haben zu Unseren getreuen Unterthanen das Vertrauen, daß ein Jeder
Steuer durch genaue Beobachtung der in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften, so
wie durch willige und gewissenhafte Entrichtung der darnach angeordneten neuen
Abgaben, dazu beitragen wird, die allgemeine Last seinen Mitbürgern zu erleich-
tern. Es ist Unser so gnädiger als ernstlicher Wille, daß auf der einen Seite die
Steuerschuldigen nicht durch pflichtvergessene Beamten bedrückt, sondern mit Glimpf
und Bescheidenheit nach den bestehenden Verordnungen behandelt, auf der anderen
Seite aber auch die Defraudation um so schärfer geahndet werden, als Wir
hier ganz besonders auf die patriotischen Gesinnungen Unserer guten Unterthanen
zur Erhaltung des öffentlichen Wohls rechnen mussen.
Sämmtliche Untersuchungen in Consumtions-Steuer-Angelegenheiten, sollen
durch die Bezirks-Einnehmer innerhalb ihrer Bezirke, nach den bestehenden allge-
meinen Vorschriften geführt werden.
Die Bestimmung darüber, in welchen Fälleu diese Officianten selbst, die
Defraudation durch ein Resolukum abmachen dürfen, und in welchen Fällen sie
die Untersuchungs-Acten bei den Regierungen zur weiteren Veranlassung einrei-
chen müssen, bleibt dem dieserhalb besonders zu emanirenden Edicte vorbehalten.
In Absicht der Strafen setzen Wir folgendes fest:
e
a. Fuͤr