Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Eatbot der e. Zur Sicherstellung der Mahl-Steuer wird der Privat-Gebrauch und selbst 
Handmuͤblen. das Halten der Gruͤtz- und Handmuͤhlen, womit in einzelnen Provinzen 
das Getreide zum Genuß zubereitet wird, gaͤnzlich untersagt. Es ist da— 
her ein jeder, welcher dergleichen besitzt, schuldig, solche binnen Vier 
Wochen vom Tage der Publication dieser Verordnung an, dem vorgesetz- 
ten Landrath, in den Staͤdten aber dem Magistrat zur fernern Disposition 
anzuzeigen, und es wird jetzt und kuͤnftig ein jeder Contraventionsfall neben 
der Confiscation der Muͤhle ꝛc, mit Funfzig Thalern Geldbuße geahn— 
det werden. 
Bei einer Strafe von Zweyhundert Thalern darf keine neue Roß— 
Muͤhle ohne vorher erhaltene Concession angelegt werden. Ob solche im 
Contraventionsfalle beibehalten werden darf, oder wieder ganz eingehen 
muß, daruͤber soll in jedem einzelnen Falle besonders entschieden werden. 
Mahlsteuer, f. Kein Bewohner des platten Landes darf künftig Getreide zur Mühle brin- 
gen, ohne bei dem zur Einziehung der Consumtions-Steuer beauftragten 
Dorfs= oder Bezirks-Einnehmer einen Steuer-Zettel zu lösen, welcher die 
Getreideart, die Bestimmung desselben, und die Zahl der immer nur glatt 
gestrichen zu verstehenden Scheffel bezeichnet. Wer sich dawider vergehet, 
soll als Oefraudant bestrafet werden, das Getreide mag bereits vermahlen 
oder geschrotet und eingebracht seyn oder nicht. 
Die Strafe wegen ungezeichneter Säcke wird resp. auf Einen Thaler 
und auf Zwölf gGroschen für den Scheffel bestimmt, je nachdem die 
Defraudation durch einen Gewerbetreibenden, oder durch einen gewöhn- 
lichen Consumenten begangen worden ist. 
„Defrauvba- Z. Ergiebt sich aus den Umständen, oder bei näherer Untersuchung, daß die 
zaontreem Contravention mit Brod-Korn zur eigenen Consumtion geschehen, so soll 
der Eigenthümer des Getreides, außer der jedesmaligen Confiscation des 
gar nicht, oder nach Qualität oder Ouantität zu geringe, oder zu einer an- 
dern, als der wirklichen Bestimmung declarirten Getreides, mit Einem 
Thaler für jeden Scheffel Rocken, und mit Drey Thalern für jeden 
Scheffel Weizen bestrafet, diese Strafe #m zweiten Falle verdoppelt, im 
dritten Falle aber nicht nur verdreifacht werden, sondern es soll alsdann 
nach Befinden Unserer Regierungen auch die Firation des hartnäckigen De- 
fraudanten in der Art erfolgen, daß derselbe außer dem hiernach jährlich 
zu entrichtenden, seinem Bedarf angemessenen Steuer-Quantum, noch 
zur Lösung der Zettel, bei Vermeidung des ersten Grades der Strafe, so 
lange verpflichtet bleibt, bis bei mehrjahriger Ordnung und Treue, Gründe 
eintreten, die Firation wieder aufzuheben. Derjenige, welcher einem 
Branntweinbrenner Schrot, Mehl oder Malz verkauft, verfällt in eine 
Strafe
	        
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