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noch sonst eine auf dasselbe Bezug habende Handlung vor einer öffentlichen Be-
hörde vornehmen, ohne zuvor seinen Gewerbeschein vorzuzeigen.
Die Gerichte und andere Behörden werden biermit angewiesen, die Vor-
zeigung desselben zu fordern, und daß solche geschehen, im Eingange der Verhand-
lungen zu bemerken.
S. 11.
Die Polizey-Behörden, die Consumtions-Steuer-Rendanten und deren
Unterbediente sind so befugt als verpflichtet, von jedem, welcher in ihrem Bezirk,
irgend ein von Lösung eines Gewerbescheines nicht ausgenommenes Gewerbe,
treibt, die Vorzeigung desselben zu fordern.
Kann Jeimand solches oder eine gültige Abschrift desselben nicht aufweisen,
oder haben sie gegründete Einwendungen gegen die Gültigkeit der vorgezeigten,
so machen letztere davon sogleich ihren Vorgesetzten Anzeige, und diese können
und müssen die Ausübung des Gewerbes untersagen.
S. 12.
Die Gewerbescheine werden in der Regel aufe ein Jahr ausgefertigt, näm-
lich vom sten Junius des einen, bis zum letzten Tage im May des folgenden
Jahres, und sind nur für diesen Zeitraum gültig. Ein jeder Gewerbetreibende
muß daher zur bestimmten Zeit vor dem ersien Junius einen neuen Gewerbe-
schein auf das folgende Jahr nachsuchen. Fängt Jemand im Laufe eines Jah-
res ein Gewerbe an, so muß er gleichfalls seglesh einen Gewerbeschein lösen
und die Steuer für das Vierteljahr, in welchem er sein Gewerbe beginnt, bezah-
len, nämlich resp. vom ersten Junius bis zum letzten August, und vom ersten
September bis zum letzten November u. s. w.
S. 13.
Stirbt Jemand im Laufe eines Jahres und hat für das Vierteljahr, in
welchem er stirbt, noch nicht die Steuer berichtigt, so sind seine Erben dazu ver-
pflichtet. Olese sind auch befugt, das Gewerbe des Erblassers auf den Grund
und die ganze Dauer des Gewerbescheins fortzusetzen, wenn sie die Steuer
bezahlen.
S. 14.
Geht Jemand im Laufe eines Vierteljahres von einem Gewerbe zu einem
andern, mit einer höhern Steuer angesetzten über, so erhält er gegen Zurückgabe des
Gewerbe-Scheins einen neuen, muß aber den Mehrbetrag der Steuer nachzahlen.
. 15.
Wenn Jemand im Laufe eines Vierteljahres seinen Wohnsttz verändert
und an einen Ort verlegt, wo für das Gewerbe eine höhere Steuer Statt
findet, so muß er das mehrere nachzahlen.
S. 16.
Ein Gewerbeschein giebt demjenigen, auf welchen er lautet, das Recht,
in