Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No. 40.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 14ten 
Mai 1811 wegen der Grenz- und dahin gehoͤrigen Angelegenheiten abge- 
schlossenen Convention. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen 
und 
Seine Majestät der Koͤnig von Westphalen, französischer 
rinz, 
von einem gleichen Verlangen beseelt, die Bande der Freundschaft und guten 
Nachbarschaft immer enger zu knüpfen, welche zwischen beiden Staaten be- 
stehen, und allem zuvorzukommen, was in Zukunft das so glücklich zwischen 
beiden Staaten gestiftete Einverständniß stören könnte, haben beschlossen, 
eine Convention einzugehen, um in Gemäßheit des Tilsiter Friedens und der 
nachgefolgten Convention den Punkt der Grenzen, welche die beiden König- 
reiche trennen, den Punkt der von Ihnen und Ihren Unterthanen auszuüben- 
den Rechte auf alle Theile der Elbe, wovon die beiden Staaten die entge- 
gengesetzte Ufer inne haben, und mehrere andere Punkte, deren Feststellung 
die Trennung ehemals vereinigter Provinzen nothwendig gemacht, festzu- 
setzen. 
Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren bevollmächtigten Commissarien 
ernannt und zwar: 
Ihro Majestät der König von Preußen, 
Herrn Johann Emanuel Küster, Ihren Geheimen Staatsrath, 
Chef der zweiten Section des Ministeriums der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Ritter des rothen Adlerordens dritter Klasse; Herrn Friedrich 
von Köôpken, Ihren Geheimen Ober-Finanzrath; und Herrn Christoph 
Friedrich Hundt, Banko-Oirektror der Bank zu Berlin, 
und 
Ihro Majestät der König von Westphalen, 
Herrn Georg Friedrich von Martens, Ihren Staatsrath, Rit- 
ter des Ordens der Westphälischen Krone, Herrn Ludwig Baron von 
Trott, Auditeur in Ihrem Staatsrath, Ihro Mgajestät Kammerjunker, 
und Herrn Carl Henow, Referendar der zweiten Klasse in der Ober- 
Rechnungskammer, 
welche, nachdem sie ihre gegenseitige Vollmachten ausgewechselt haben, uͤber 
Nachstehendes uͤbereingekommen sind. 
g. 1.
	        
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