Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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J. Die in Gemaͤßheit des obenstehenden zweiten Artikels zu ernennenden 
Commissarien, gleichfoͤrmige, allgemeine und besondere Reglements ver— 
abreden, und der respektiven Genehmigung einer jeden der hohen kontra— 
hirenden Partheien unterwerfen sollen, in Betreff 
1) der Schifffahrts-Polizei, 
2) Der Erhaltung des Flusses, seiner Deiche, der Leinpfade, der 
Uferbauten und Anpflanzungen, 
3) der, im Fall von Ueberschwemmungen und Austritt der Ufer, zu 
nehmenden Maaßregeln. 
Diese Reglements sollen, nachdem sie von den hohen kontrahirenden 
Mächten ratificirt worden, die Kraft der Verträge haben, und von jeder 
der beiden Mächte in Betreff des ihrer Souverainität unterworfenen 
Theils des Flusses bekannt gemacht und vollzogen werden, auch sollen sie 
nur mit gemeinschaftlichem Einverständniß abgeändert werden bönnen. 
II. Daß wenn es die Umstände zulassen werden, man sich beschäftigen solle 
unter den beiden Mächten eine Convention zu unterhandeln und zu schließen, 
um die Orte der anzuordnenden Zollstätte und den nicht zu überschreitenden 
Belauf der zu erhebenden Zölle zu bestimmen. 
Inzwischen soll man sich aller Maaßregeln enthalten, welche das 
gute Einverständniß stören könnten, das so glücklich zwischen beiden 
Staaten besteht, und welche wider gegenwärtig schon bestehenden Zoller- 
hebungen gerichtet wären, und von beiden Seiten keine gehalten seyn, irgend 
einen Schiffahrts-Zoll für die Beschiffung des gemeinschaftlichen Flusses 
zu entrichten, wofern er nicht die besiehende Zollstätte berührt oder 
vorbeifährt. 
. 3. 
Besondere Bestimmungen in Betreff der Abtretung 
des Rayons der 2000 Toisen. 
Art. 10. Die in Gefolge des obenstehenden 2ten Artikels zu ernennenden 
Commissarien sollen beauftragt seyn, unter Vorbehalt der Ratifikation der 
Hohen kontrahirenden Mächte, die Entschädigung zu reguliren, welche von 
Westphalen den Preußischen Unterthanen für die Aufhebung des Rechts des 
Holzschlags und der Behütung in dem Theil des Biederitzer Holzes gebühren 
könnte, welcher mit dem Königreich Westiphalen vereinigt worden, indem es 
sich innerhalb der Grenze der 2000 Toisen vorwärts der Citadelle von Mag- 
deburg befindet; inzwischen soll in Hinsicht der Rechte der Privatpersonen 
keine Neuerung vorgenommen werden. 
Art. 11. Da die hohen kontrahirenden Mächte alle Schwierigkeiten 
zu vermeiden wünschen, welche in Hinsicht der Erstattung der Abgaben und 
Ein-
	        
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