Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No. 41.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 14ten 
Mai 1811 wegen Auslieferung der Verbrecher und Vagabunden abgeschlos- 
senen Convention. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen 
und 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Westphalen 
von dem gemeinschaftlichen Verlangen beseelt, durch alle moͤgliche Mittel fuͤr 
die Erhaltung der Sicherheit und guten Ordnung in dem Innern und an den 
Grenzen Ihrer gegenseitigen Staaten zu sorgen, haben beschlossen, eine Con- 
vention zu errichten, um dem Vagabundiren und dem Verbrechen entgegen zu 
wirken, indem sie feste auf die Billigkeit und Reciprocität gebaute Grundsätze 
in Betreff der wechselseitigen Auslieferung der Vagabunden und der wegen 
Verbrechen verdächtigen oder verurtheilten Personen, feststellen. 
Zu diesem Ende haben Ihre besagte Majestäten zu Ihren bevollmächtig- 
ten Commissarien ernannt, nämlich: 
Ihre Majestät der König von Preußen, 
Herrn Johann Emanuel Küster, Ihren Geheimen Staatsrath, Chef 
der 2ten Section des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Rit- 
ter des rothen Adlerordens 3ter Klasse: Herrn Friedrich von Köpken, 
Ihren Geheimen Ober-Finanzrath, und Herrn Christoph Friedrich 
Hundt, Haupt-Banko-Director der Bank in Berlin; 
und 
Ihre Mojestät der König von Wesiphalen: 
Herrrn Georg Friedrich von Martens, Ihren Staatsrath, Ritter 
des Ordens der Westphälischen Krone; Herrn Ludwig Baron v. Trott, 
Auditeur in Ihrem Staatsrath, Kammerjunker Ihrer Majestät, und Herrn 
Carl Henow, Referendar der 2ten Klasse bei der Oberrechnungskammer; 
welche nach geschehener Auswechselung Ihrer Vollmachten, über Folgendes 
übereingekommen sind. · 
I. Kapitel. 
Von der Verhaftung und Auslieferung der Vagabunden. 
Art. 1. Die Vagabunden und das herrenlose Gesindel sollen fort- 
dauernd in den beiden Staaten verhaftet werden. Diejenigen, welche unter 
der Oberherrschaft der hohen contrahirenden Mächte geboren sind, sollen den 
respectiven Obrigkeiten ihres Vaterlandes, welche dem Ort ihrer Verhaftung 
am nächsten sind, ausgeliefert werden, damit in Ansehung ihrer die nöthigen 
Maasregeln ergriffen werden, um sie zu verhindern, sich dem Vagabundiren 
zu ergeben. 
Dieje-
	        
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