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(No. 41.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 14ten
Mai 1811 wegen Auslieferung der Verbrecher und Vagabunden abgeschlos-
senen Convention.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen
und
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Westphalen
von dem gemeinschaftlichen Verlangen beseelt, durch alle moͤgliche Mittel fuͤr
die Erhaltung der Sicherheit und guten Ordnung in dem Innern und an den
Grenzen Ihrer gegenseitigen Staaten zu sorgen, haben beschlossen, eine Con-
vention zu errichten, um dem Vagabundiren und dem Verbrechen entgegen zu
wirken, indem sie feste auf die Billigkeit und Reciprocität gebaute Grundsätze
in Betreff der wechselseitigen Auslieferung der Vagabunden und der wegen
Verbrechen verdächtigen oder verurtheilten Personen, feststellen.
Zu diesem Ende haben Ihre besagte Majestäten zu Ihren bevollmächtig-
ten Commissarien ernannt, nämlich:
Ihre Majestät der König von Preußen,
Herrn Johann Emanuel Küster, Ihren Geheimen Staatsrath, Chef
der 2ten Section des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Rit-
ter des rothen Adlerordens 3ter Klasse: Herrn Friedrich von Köpken,
Ihren Geheimen Ober-Finanzrath, und Herrn Christoph Friedrich
Hundt, Haupt-Banko-Director der Bank in Berlin;
und
Ihre Mojestät der König von Wesiphalen:
Herrrn Georg Friedrich von Martens, Ihren Staatsrath, Ritter
des Ordens der Westphälischen Krone; Herrn Ludwig Baron v. Trott,
Auditeur in Ihrem Staatsrath, Kammerjunker Ihrer Majestät, und Herrn
Carl Henow, Referendar der 2ten Klasse bei der Oberrechnungskammer;
welche nach geschehener Auswechselung Ihrer Vollmachten, über Folgendes
übereingekommen sind. ·
I. Kapitel.
Von der Verhaftung und Auslieferung der Vagabunden.
Art. 1. Die Vagabunden und das herrenlose Gesindel sollen fort-
dauernd in den beiden Staaten verhaftet werden. Diejenigen, welche unter
der Oberherrschaft der hohen contrahirenden Mächte geboren sind, sollen den
respectiven Obrigkeiten ihres Vaterlandes, welche dem Ort ihrer Verhaftung
am nächsten sind, ausgeliefert werden, damit in Ansehung ihrer die nöthigen
Maasregeln ergriffen werden, um sie zu verhindern, sich dem Vagabundiren
zu ergeben.
Dieje-