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Art. 13. Die hohen kontrahirenden Theile sind nicht gesonnen, dem
Recht zu entsagen, welches ein jeder Souverain hat, durch die Tribunale seines
Landes die fremden Indioiduen richten zu lassen, welche wegen eines ihnen
angeschuldigten, auf seinem Gebiete begangenen Verbrechens verhaftet wer-
den. Wenn es solchen Individnen gelänge, zu entkommen, nachdem sie ver-
urtheilt worden, so sollen sie nicht ausgeliefert werden, wenn, wie es der
bte Art. besagt, sie Unterthanen derjenigen Macht sind, von welcher man sie
abfordert, sondern diese soll ihnen die Strafe auflegen, zu welcher sie verur-
theilt worden, es wäre denn, daß diese Strafe in dem Lande nicht üblich
wäre, in welches sich der Verurtheilte geflüchtet hat.
Die Entweichung nimmt dem Verurtheilten die Freiheit nicht, die Gründe
der Nichtigkeit des Verfahrens, wenn deren vorhanden sind, geltend zu machen,
wenn er sich dabei auf die Gesetze des Landes, wo das Urtheil gesprochen
ist, bezieht
Art. 14. ODie Auslieferung von Fremden, Verbrechens halber ange-
schuldigten, welche Unterthanen einer dritten Macht sind, soll nur in dem Fall
Statt haben, wo diese Macht dawider keine Einwendung macht; erfolgt eine
solche Einwendung, so soll die reclamirende Macht sich an diejenige wenden
muüssen, deren Unterthan der Angeschuldigte ist.
Ratification.
Die gegenwärtige Convention soll ohne Zeit-Verlust der Genehmigung
und Ratification der respectiven Souveraine unterworfen und die Ratifteation
derselben binnen drei Wochen, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet,
oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben wir bevollmächtigte Commissarien die gegenwär-=
tige Convention unterzeichnet und sie mit unsern respectiven Pettschaften besiegelk.
Geschehen und unterzeichnet Berlin, den 14t4en Mai 1811.
(L.S.) IJ. E. Küster. (L. S.) G. Fr. v. Martens.
(L. S.) Fr. v. Kopken. (L. S.) L. v. Trott.
(L. S.) Ch. Fr. Hundt. (L. S.) C. Henow.
Obenstehende Uebersetzung ist von beiden Unterzeichneten genehmiget, um
gleichförmig in beiden Staaten publicirt zu werden. Berlin, den 29. Mai 1811.
(unterz.) J. E. Küster. (Unterz.) G. Fr. v. Martens.
Vorstehende Convention ist von Seiner Koͤniglichen Majestaͤt von Preußen
sub dato des 31sten Mai 1811. und von Seiner Roͤniglichen Majestaͤt von
Westphalen sub dato des 19ten Mai 1811. ratificiret worden.