Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

(No. 43.) Ergänzung der Verordnung vom 20sten Juny 1814., die Aufhebung des allge- 
meinen Indults betreffend. De dato den 26sten July 1811. 
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In einigen Exemplaren der Gesetz-Sammlung No. 16. sind bei dem Ab- 
druck der Verordnung, betreffend die Aufhebung des allgemeinen Indults, 
vom 20sten Juny 1811., bei der Bestimmung, wegen Zurückzahlung der 
Kapitale in Pfandbriefen §. 3. pag. 201. Zeile 9. nach den Worten: 
belegen ist, 
die Worte: 
nach dem Nennwerth, 
ausgelassen. 
In dem F. 144. dieser Verordnung ist bei der Bestimmung, daß dem 
Schuldner die Wahl zukomme, nach welchen Grundsätzen der Werth des 
Grundstücks ausgemittelt werden solle, nur auf die unter a. und b. angege- 
benen Grundsätze Bezug genommen. Es muß aber dem Schuldner diese 
Wahl auch bei den unter c. angegebenen Grundsätzen zukommen, da derselbe 
Grund, der ihm diese Wahl bei ländlichen Grundstücken beilegt, dafür vor- 
handen ist, dieselbe ihm bei städtischen Grundstucken zu lassen. 
Es wird dieses zur Ergänzung der Verordnung vom 20sten Juni 1811. 
hierdurch allgemein bekannt gemacht. 
Berlin, den 20ften July 1811. 
Der Staats-Kanzler. Der Justiz-Minister. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
  
(No. 44.)
	        
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