Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 245 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
JNo. 19.— 
  
  
  
(No. 45.) Koniglicher Befehl, wonach, auch beim Militair-Stand, zur Bezahlung von Ali- 
menten, Gehälter unter 400 Thlr. bis zur Hälfte in Anspruch genommen 
werden können. Vom 25sten Juli 1811. 
D. wie ich vernehme, Zweifel darüber obwalten, ob die schon durch 
dltere Gesetze bestehende und durch das Edikt vom 10ten August v. J. er- 
neuerte Verordnung, wonach zur Bezahlung von Alimenten, auch Gehälter 
unter 400 Thlr. bis zur Hälfte in gerichtlichen Anspruch genommen werden 
können, auch auf das Militair Anwendung finden soll; so bestimme Ich hier- 
durch, daß diesem Gesetz alle Stände, mithin auch der Militair-Stand, 
unterworfen seyn sollen, und trage Ihnen auf, Jeder in seinem Ressort, 
das danach Erforderliche zu publiciren. « 
Berlin, den 23sten Juli 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Geheimen Staats= und Justizminister von Kircheisen 
und « 
an den Geheimen Staats-Rath Obersten von Hake. 
  
Jabrgang 1811. Pp (No. 46.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 26sten August 1841.)
	        
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