Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 246 — 
(No. 46.) Deklaration der Verordnung wegen der Exportation inländischer Produkte zur 
See, und der davon zu erlegenden Exportations-Abgabe. Vom 2ten August 
1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. ꝛc. 
Durch Unsere Verordnung vom 26sten Julius d. J. ist bestimmt wor- 
den, wie es mit der nachgelassenen Exportation inländischer Produkte zur See 
und mit der davon zu entrichtenden Exportations-Abgabe gehalten werden 
soll. In weiterer Uebereinstimmung mit den von Seiten Sr. Majestät des 
Kaisers von Frankreich, Königs von Italien 2c. in Rücksicht auf die Bedürf- 
nisse des Ackerbaues auf dem Continent unterdeß noch genommenen Maasre- 
geln, haben Wir hierdurch verordnen wollen, daß der außerordentliche Im- 
post von dem zur See ausgehenden Getreide, und zwar von dem Weizen 
bis auf Sechszehn Thaler Sechs Groschen, und von dem Roggen und an- 
dern Körnern bis auf Acht Thaler Drei Groschen Courant für die Last her- 
untergesetzt sepn soll. 
Wir befehlen demnach Unsern Handels-Commissariaten und andern 
Behbrden, sich nach dieser neuen Bestimmung, im übrigen aber nach Unserer 
obgedachten Verordnung genau zu achten. 
Gegeben Berlin, den 2ten August 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
(No. 47.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.