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(No. 46.) Deklaration der Verordnung wegen der Exportation inländischer Produkte zur
See, und der davon zu erlegenden Exportations-Abgabe. Vom 2ten August
1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. ꝛc.
Durch Unsere Verordnung vom 26sten Julius d. J. ist bestimmt wor-
den, wie es mit der nachgelassenen Exportation inländischer Produkte zur See
und mit der davon zu entrichtenden Exportations-Abgabe gehalten werden
soll. In weiterer Uebereinstimmung mit den von Seiten Sr. Majestät des
Kaisers von Frankreich, Königs von Italien 2c. in Rücksicht auf die Bedürf-
nisse des Ackerbaues auf dem Continent unterdeß noch genommenen Maasre-
geln, haben Wir hierdurch verordnen wollen, daß der außerordentliche Im-
post von dem zur See ausgehenden Getreide, und zwar von dem Weizen
bis auf Sechszehn Thaler Sechs Groschen, und von dem Roggen und an-
dern Körnern bis auf Acht Thaler Drei Groschen Courant für die Last her-
untergesetzt sepn soll.
Wir befehlen demnach Unsern Handels-Commissariaten und andern
Behbrden, sich nach dieser neuen Bestimmung, im übrigen aber nach Unserer
obgedachten Verordnung genau zu achten.
Gegeben Berlin, den 2ten August 1811.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg.
(No. 47.)