Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Es wird auch fuͤr die Zukunft in dieser Materie der Gesetze uͤber 
die Pflicht zu Kriegsdiensten und über die persönlichen Plichten des Aus- 
wandernden, keine der, beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden Re- 
gierungen, in Ansehung der Gesetzgebung, in den respectiven Staaten be- 
schrankt. 
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Mecklenburg-Strelitz, zweimal 
gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Aus- 
wechselung, Kraft und Wirksamkeit in den gesammten Königlich-Preußischen 
und Herzoglich -Mecklenburg-Strelitzschen Landen haben. 
So geschehen Berlin, den öten August 1811. 
Der Staatskanzler 
(L. S.) v. Hardenberg. 
 
	        
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