Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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G. 3. In den zweiten zu b. aber, so wie auf dem platten Lande, 
setzen Wir hierdurch fest: 
1) daß die Mahlaccise vom ungemaͤlzten Getreide zu Mehl, Gruͤtze, Graupe, 
Branntwein und Futterschrot vom 1sten October d. J. an gänzlich auf- 
gehoben seyn soll; 
2) Die Abgabe vom Getreide zur Bier= und Essig-Fabrikation wird von 
eben diesem Zeitpunkte an, auf dem platten Lande und in den gedachten 
kleinen Städten, 
vom Berliner Scheffel Waizen bis auf sechs gute Groschen, 
vom Scheffel Gerstenmalz auf vier gute Groschen, 
herab= und festgesetzt, 
3) Die Abgabe vom Branntwein soll auf dem Lande und in diesen kleinen 
Städten auf drei Pfennige für das Berliner Quart herabgesetzt und 
durch den Blasenzins erhoben werden. 
4) Die Schlacht-Acceise wird für das Land und diese kleinen Stadte ohne 
Unterschied des Gewichts festgesetzt: 
für einen Ochsen oder Stier auf Zwei Thaler, 
für eine Kuh oder Färse auf Einen Thalen Zwölf Groschen, 
für ein Kalb, Schaaf, Ziege, Hammel, Bock, auf Vier Groschen, 
für ein Schaaf= und Ziegenlamm auf Zwei Groschen, 
für ein Schwein auf Sechs Groschen, 
für ein Spanferkel auf Zwei Groschen. — 
Außerdem wollen Wir: 
5) für die Provinzen Ost= und Weßpreußen und Litthauen, die Mühlen- 
zwangsbefreiungsgelder, welche daselbst von den Domainen-Unterthanen 
übernommen find, biemit erlassen, um sie in Absicht der Abgaben an 
Uns, mit den übrigen Unterthanen gleich zu stellen, und Pragravationen 
gegen diejenigen zu vermeiden, die ohne besondere Vergütung vom 
Mahlzwange entbunden sind. Dagegen bleiben die übrigen in der an- 
geführten Verordnung bestimmten Abgaben= und Lurus-Steuern, letztere 
jedoch nach Maaßgabe der deshalb besonders erfolgenden Deklaration, 
unverändert. 
§. 4. Bei dieser Minderung der Abgaben, hoffen Wir, daß um so 
weniger Jemand so treulos und undankbar seyn werde, solche zu defraudiren, 
und wollen jeden Fall der Art um so strenger ahnden lassen, und in diesem 
Vertrauen und da die Mahlaccise auf dem Lande nun auf das zum Bier und 
Essig bestimmte Malz eingeschränkt ist, die Vorschriften des Reglements vom 
28sten October 1810 wegen der Erhebung und Controlle dieser Land-Con- 
Og 2 sum-
	        
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