Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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sumtions-Steuern dahin mildern: daß die Vorschriften des §. 4. und 5. dieses 
Reglements künftig für das ländliche Mahlwerk nur in Ansehung des zum 
Brauen bestimmten Malzes statt finden sollen, vorbehaltlich jener Controllen 
bei den Mühlen, welche auf dem Lande auch für die größeren Städte mahlen. 
Alles Malz, welches jedoch unvermischt zur Mühle gebracht wird, muß 
auf die vorgeschriebene Weise versteuert und controllirt, und was daher zum 
Branntweinbrennen für das Land und die erwähnten kleinen Städte bestimmt 
und steuerfrei seyn soll, schon mit andermn Getreide vermischt, zur Mühle ge- 
bracht werden. 
Nach §. 6. dieses Reglements soll der jetzt bestimmte Blasenzins auf dem 
Lande zwar ferner nach dem Inhalte der Blase und der Zeit des Betriebs 
berechnet und erhoben werden. 
a) Die Produktionsfäahigkeit aber soll nicht nach allgemeinen Normal-Sätzen 
der Möglichkeit bei vollkommenem Betriebe, sondern nach dem wirklichen 
gegenwärtigen Zustande des Apparats, und des Ausbringens desselben 
in einer bestimmten Zeit, berechnet und darnach der Blasenszins zufolge 
des Satzes (. 1.) zu drei Pfennige für das Berliner Quart bestimmt 
werden. Diese Regulirung soll durch besondere sachverständige Commis- 
sarien geschehen, und der höchste Normalsatz für gut eingerichtete Bren- 
nereien auf viermaliges Lautern und einmaliges Klären, bei unvollstän- 
diger oder mangelhafter Einrichtung um ein Drittel, oder um die Hälfte, 
oder noch geringer angenommen werden. Um so mehr bleibt es bei der 
Vorschrift, daß jede Veränderung bei den Brenn-Apparaten angezeigt 
und nach derselben, der Satz des Blasenzinses von Neuem regulirt werden 
muß. Es soll aber Niemand gezwungen werden, die Einrichtung 
seiner Brennerei abzusndern und andere Blasen und Kühl-Apparate 
anzuschaffen. 
b) Jedem Brennerei-Besitzer soll frei stehen, auf so lange zu declariren, 
als es sein jedesmaliger Bedarf erheischt. Diese Deklaration soll auch 
auf zwölf Stunden Zeit bei kleineren Brennereien verstattet seyn. 
c) Die Controlle geschieht durch Versiegelung und Entsiegelung der Helme, 
oder da, wo völlige Sicherheit dadurch bewirkt werden kann, der Kühl- 
Apparate, oder durch Ablieferung der Helme, welches durch die im Orte 
befindlichen oder zunächst wohnenden Einnehmer besorgt wird. 
d) Wo es für zweckmäßig und ausführbar erachtet wird, oder besondere 
Umstände es etwa nöthig machen, sollen ländliche Blasen auch nach ihrer 
Produktionsfähigkeit und der ausgemittelten Zeit ihres Betriebs für 
das ganze Jahr veranschlagt und versteuert werden können, doch soll 
dieses
	        
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