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(No. 51.) Gesetz über die polizeilichen Verhaͤltnisse der Gewerbe, in Bezug auf das Edikt
vom 2ten November 1810, wegen Einfuͤhrung einer allgemeinen Gewerbe-
steuer. Vom 7ten September 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. 2.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir nöthig befunden
haben, in Verfolg des Edikts vom 2ten November 1810, wegen Einführung
einer allgemeinen Gewerbesteuer, folgende nähere und besonders polizeiliche
Vorschrie zu erlassen:
Die Lösung des Gewerbescheins ändert nichts in der Verpflichtung, Beziebun
Bürger zu werden oder der Gemeine als Mitglied beizutreten und Communal= kueeheerf“
lasten zu übernehmen. Gewerbe, welche nach allgemeinen Gesetzen oder ört- daßt Bürger=
lichen Statuten nur Bürger oder Gemeinglieder treiben, dürfen, können auch
auf den Grund des Gewerbescheins nur nach Erlangung des Bürgerrechts oder
der Gemeine-Mitgliedschaft betrieben werden. Hat indessen jemand in einer
Stadt das Bürgerrecht gewonnen und wird durch Verhältnisse bewogen, sich
in einer andern anzusiedeln, so ändert dies zwar nichts in seiner Verpflichtung,
auch daselbst Bürger zu werden und zu den Communallasten beizutragen; es
sollen indessen einem solchen keine doppelte Kosten zur Last fallen, sondern für
das Bürgerrecht an dem neuen Wohnorte nur in so weit ein Nachschuß bezahlt
werden, als solches theurer denn an dem Vorhergehenden ist.
2. Wem wegen Bescholtenheit das Recht, Bürger oder Gemeine-
mitglied zu seyn, gesetzlich versagt wird, der darf auch auf den Grund eines
Gewerbescheins kein Gewerbe selbsiständig betreiben, dessen Betrieb das Bür-
gerrecht oder den Beitritt zur Gemeine erfordert.
3. Der Gewerbschein giebt keinem Militairpflichtigen das Recht, vor 6
Aufhebung seiner Verpflichtung zum Kru##sdienste, ein Gewerbe selbstständig misse.
zu betreiben, zu dessen Betriebe für eigene Rechnung er nach der Milltairoer=
fassung nicht gelassen werden darf.
4. Soldaten in Reihe und Glied dürfen in Bezug auf §F. 19. des Edikts
vom 2ten November 1810 keinen Gewerbeschein ohne schriftliche Genehmigung
des Regiments-Chefs lösen.
5. Diese Genehmigung muß von Seiten des Regiments-Chefs auf ein
bestimmtes Gewerbe gerichtet seyn. Die Civilbehörden entscheiden nächsidem
allein, welchen Bestimmungen sich der Soldat in Hinsicht auf polizeiliche Zwecke
oder auf die Verhältnisse der Commnunen, unterwerfen musse.
Nr2 6. Wer