auf dieZunft-
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6. Wer bisher nicht zünftig war, kann unter Beachtung der Vor-
verhältnige. schriften I. 1 bis 5. auf den Grund seines Gewerbescheins jedes Gewerbe
Austritt
Einzelner
aus dem
Zunftver-
bande.
Bedingungen
treiben, ohne deshalb genöthigt zu sepn, irgend einer Zunft beigzutreten.
7. Er ist demohnerachtet auch berechtigt, Lehrlinge und Gehülfen
anzunehmen.
8. In diesem Falle wird die Lehrzeit oder die Dauer des Oienstes,
das etwanige Lehrgeld, Lohn, Kost und Behandlung bloß durch freien Ver-
trag bestimmt.
9. Was davon vertragsmäßig nicht bestimmt ist, wird nach der ört-
lichen Gewohnheit beurtheilt.
10. Was örtliche Gewohnheilt sey, entscheidet, falls Streit darüber
entsteht, die Polizeibehörde des Orts.
11. Abgehenden Lehrlingen und Gehülfen darf der Lehr= oder Lohn-
herr ein Zeugniß über ihr Betragen und ihre bewiesene Geschicklichkeit nicht
versagen.
12. Dies Zeugniß gilt statt Lehrbriefes oder Kundschaft, wenn die
örtliche Polizeibehörde darauf bezeugt, daß ihr der Aussteller als ein unbe-
scholtener Mann bekannt sey, der das darin benannte Gewerbe selbstsiändig
treibt, und daß er vor ihr die Richtigkeit des Inhalts anerkannt habe, auch
ihr selbst das Gegentheil nicht bekannt sey.
13. Niemand darf Lehrlinge oder Gehülfen annehmen, deren Unver-
dächtigkeit und Befugniß, sich dergestalt zu verpflichten, nicht nach den allge-
meinen Polizeigesetzen erwiesen ist.
14. Wer bisher zünftig war, darf dem Zunftverbande zu jeder Zeit
entsagen.
15. Die Entsagung muß jedoch dem Aeltermann oder Altmeister schrift-
lich angezeigt werden.
10. Sie entbindet auch nicht, für alle am Tage des Austritts vorhan-
denen Verpflichtungen des Gewerks so zu haften, als ob der Austritt nicht
geschehen wäre. Der Vorsteher des Gewerks ist verpflichtet, jeden einzeln
Austretenden ausdrücklich auf diese Verbindlichkeit aufmerksam zu machen.
17. Wer ein Amt bei dem Gewerke verwaltet, darf nur am Ende des
Rechnungsjahres, und nur nach abgelegter Rechenschaft von seiner Amts-
führung austreten.
18. Zünftige Gesellen dürfen ohne Nachtheil an ihren Zunftrechten
auch bei Unzünftigen arbeiten.
urkie gungen, 19. Jedes Gewerk darf sich durch gemeinsamen Beschluß selbst auf-
Gewerbe sich
auflösen i
nen.
loͤsen. Die Stimmenmehrheit der Meister entscheidet daruͤber. Wittwen,
n#“ welche bloß das Gewerbe ihres verstorbenen Ehemannes auf den Grund der
Innungsartikel fortsetzen, haben hiebei keine Stimme.
20. Der