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95. Dies Zeugniß soll jetzt Niemand versagt werden, der im rechtlichen
Besitze ist, die genannten Gewerbe selbststaͤndig zu treiben. Wer dagegen solche
Gewerbe bisher noch nicht selbststaͤndig betrieben hat, muß sich zu dem Zeugnisse
besonders legitimiren.
96. Zur Legitimation der Architekten ist ein Prüfungsattest der techni-
schen Oberbaudeputation erforderlich.
97. Wie Schiffszimmermeister sich in Zukunft für ihr Gewerbe legiti-
miren sollen, ist durch die Verordnung vom 18ten März v. J. in den Provinzen
an der Seeküste bereits bekannt gemacht worden.
98. Zu Prüfung derer, die sich künftig als Mühlenbau-, Haus-
zimmer-, Maurer-, Röhr= und Brunnenmeister ansetzen wollen, sollen in
den gewerbreichsten Städten Commissionen errichtet werden.
99. Die Provinzialregierungen sind mit Errichtung dieser Commissionen
unter Genehmigung des Gewerbedepartements beauftragt.
100. Auf den Grund der Prüfungs-Atteste dieser Commissionen er-
theilen die Regierungen die nach §. 94. erforderlichen Zeugnisse.
101. Es können auch Gewerbescheine auf Mauerflick-Arbeiten auf
den Grund eines Erlaubnißscheins des Kreisbaubedienten ertheilt werden.
Diese Flickarbeiten sind aber ausdrücklich nur auf Ausweißen, Reparaturen
am Putz und Wiedereinziehen einzelner ausgefallener Steine, Mauerziegel
und Dachziegel eingeschränkt.
102. Jedem Mauermeister ist auf den Grund seines Gewerbescheins Feuerpolizet.
gestattet, Oefen zu setzen. Gleiches Recht haben diejenigen, welche bisher
schon als Toôpfermeister dazu befugt waren. Wer aber von nun an als
Töpfer oder Ofenfabrikant sich auch auf seinen Gewerbeschein das Recht
erwerben will, Oefen zu setzen, muß sich dazu durch einen Erlaubnißschein
des Kreisbaubedienten legitimiren.
103. Schornsteinfeger-Meistern, die bisher als solche selbstständig
um Lande ansässig waren, soll der Gewerbeschein, als solcher, auch ferner
ertheilt werden. Diejenigen aber, welche von nun an sich als Schornstein-
feger-Meister neu ansetzen wollen, erhalten den Gewerbeschein nur auf einen
Erlaubnißschein des Kreisbaubedienten.
104. Die Zwangsbezirke der Schornsteinfeger werden aus polizei-
lichen Gründen und da die Schornsteinfeger für die ordentliche Ausübung
ihres Handwerks verantwortlich und dazu in ihrem Dienste verpflichtet sind,
beibehalten.
105. Wer durch ein Zeugniß der örtlichen Polizei-Behörde nach-Seschifohrt.
weiset, daß er schon vor dem 2ten November v. J. Seeschiffe als Schiffer
oder Steuermann geführt hat, oder als Lothse angestellt war, und daß kein
wesentliches Bedenken wider seine Kenntnisse und Betragen obwaltet, dem
darf