Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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den bestimmt ist, bei Vermeidung der, in den Gesetzen auf unerlaubte Selbst- 
hülfe geordneten Strafen. 
§. 2. Wir werden die nähern Bestimmungen hierüber in zwei Haupt- 
abschnitten ertheilen, wovon der erste von den jetzt schon ohne Eigenthum erb- 
lichen bauerlichen Besitzungen, der zweite aber von den unerblichen bäuerlichen 
Gütern handeln soll. 
Erster Abschnitt. 
Die bisher ohne Eigenthum erblichen bäuerlichen Besitzungen 
« betreffend. 
§. 3. Zu diesen Besitzungen werden alle Guͤter gerechnet, die von den 
Besitzern auf ihre Deseendens oder Seitenverwandte bisher vererbt wurden, 
oder wo doch fuͤr den Gutsherrn die Verpflichtung vorhanden ist, den erle- 
digten Hof mit einem der Erben des letzten Besitzers wieder zu besetzen. Gü- 
ter, welche ohne diese Verpflichtung auf unbestimmte Zeit, oder auf bestimmte 
Jahre, oder auf Lebenszeit zur Benutzung überlassen worden, gehören nicht 
in diese Klasse, sondern müssen nach den Bestimmungen des Allgemeinen 
Landrechts Th. 1. Tit. 21. §. 628 — 630. als Zeitpachten betrachtet werden. 
Der gegenwärtige Abschnitt handelt also von diesen Zeitpachtgütern 
nicht und eben so wenig finden seine Verfügungen auf bereits eigenthümliche 
Besitzungen Anwendung, in Absicht deren es vielmehr bei den allgemeinen ge- 
setzlichen oder vertragsmäßigen Bestimmungen rücksichtlich des Eigenthums, 
lediglich verbleibt. 
K. 4. Allen jetzigen Inhabern jener erblichen Bauerhöfe und Besitzun- 
gen, sie mögen Ganz-, Halb-Bauern, Einhüfner oder Kossäthen heißen, oder 
einen andern Provinzial-Namen führen, zu geistlichen Domainen, Kämmerei- 
oder Privat-Gütern gehören, wird das Eigenthum ihrer Höfe übertragen, 
unter der Verpflichtung, die Gutsherren dafür, wie nachstehend verordnet ist, 
zu entschädigen. 
Unter derselben Bedingung sollen auch die Naturaldienste, mit alleiniger 
Ausnahme einiger im K. 16. näher bestimmter Hülfsdienste gegen Entschädi- 
gung aufgehoben werden. 
DOagegen soll der Anspruch der Verpflichteten an die Gutzherrschaft auf 
die Instandhaltung der Gebäude, und Ertheilung der Hofwehr, auf Unter- 
stützungen anderer Art und auf Vertretung bei öffentlichen Abgaben und Lasten 
ebenfalls aufhören, und ihnen durch Berücksichtigung des Werths davon bei 
jenen Ausgleichungen vergütet werden. 
Die
	        
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