Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No. 23) Koͤnigliche Verordnung, wodurch eine neue Muͤhlenwaage Tabelle cingefůbrt 
wird. Vom 1öten Februar 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 
Preußen K. u. 
In Erwägung, daß nach Einfuͤhrung der neuen Consumtionssteuern 
eine richtige Abwiegung des Getreides von doppelter Wichtigkeit ist, haben 
Wir die daruͤber bisher vorhandenen Tabellen pruͤfen und die unter A. und B. 
beiliegenden richtigern Waage-Tabellen für das Mahl= und für das Schrot- 
getreide entwerfen lassen. Wir befehlen, daß dieselben in Unsern Staaten 
bei der Ein= und Auswiegung des Getreides, Behufs der Zahlung der Con- 
umtionssteuern, so wie bei dem Verkehr zwischen den Müllern und Mahl- 
gästen zur Anwendung gebracht werden. 
Berlin den 15ten Februar 1811. 
, Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
A. Waage—
	        
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