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mit dem des Dominii innig verbunden ist, ihre Dotirung in Land aber nur
in wenigen Morgen besteht, die so, wie das Haus ihr vollkommenes Eigen-
thum sind und von ihnen, wenn sie nicht ferner in dem Dreschgärtner=
Verhältniß bleiben wollen, an jeden Andern verkauft werden können; so
bestimmen Wir, daß
1) in den Dienstverhällnissen dieser eigenthümlichen Gärtner, durch gegen-
wärtiges Edikt nichts verändert werden soll und dieselben, da sie als
Vorwerksgesinde betrachtet werden müssen, nicht befugt sind, auf Ab-
lösung der Dienste durch schiedsrichterliches Erkenntniß anzutragen.
Es bleibt jedoch
2) den Gärtnern die freie Veradußerung ihrer Stellen ferner gestattet, auch
3) beiden Theilen freigestellt, sich durch gütliche Uebereinkunft über die Ab-
geltung der Oienste zu einigen, in so weit die Rechte eines Dritten dabei
nicht gefäahrdet werden; so wie es auch
4) dem Gutsherrn frei stehen soll, auf Aufhebung der bisherigen Ablohnng
durch Mandel, Kost und dergl. gegen ein vollkommenes Aegquivalent in
Land, Körnern oder Geld anzutragen, worüber alsdann in Ermangelung
gütlicher Einigung die Schiedsrichter zu erkennen haben.
Was
5) die in Schlesien befindlichen schon eigenthümlichen Freigärtner und Frei-
leute betrifft, welche außer ihrem Erbzins nur wenige bestimmte Hand-
dienste zu leisten haben, so soll diesen die Berufung auf deren Ablösung
gegen Entschädigung nach schiedsrichterlichem Ermessen zwar zustehn;
wenn jedoch bei Compensation der gutsherrlichen Leistungen an Gräserei,
Weide, Feuerung u. s. w. hiergegen sich ergäbe, daß solche die Oienste
an Werth überwägen, so sollen diese Freileuteldarauf keinen Ueberschuß
an Vergütigung zu fordern berechtigt seyn, sondern diesen, wie billig,
durch die ohne Entschädigung aufgehobene Erbunterthänigkeit und die
daraus ehemals geflossenen Abgaben für bereits ausgeglichen geachtet
werden.
C. Die Jagd-Gerechtigkeit, bleibt auch nach der Auseinandersetzung, bei dem
ursprünglichen Dominialhofe, da die Ausübung durch kleine Grundbesitzer
viele Nachtheile hat. Um solche aber auch anderer Seits gegen Beschädigun-
gen zu schützen, so soll aller Schaden, welcher durch das Jagen oder Wildfraß
erweislich entsteht, durch den Jagdeigenthümer vollständig ersetzt werden.
D. Bei der Ausgleichung welche zwischen dem Gutsherrn und seinen bisherigen
Bauern durch Land geschieht, kann die Ueberlassung eines ganzen Feldes oder
zusammenhängender Randtheile mehrerer Felder, durch Grundstücke gehin-
dert werden, welche schon vorhandene Eigenthümer darin besitzen. Wir
verordnen deshalb, daß sich dergleichen Grundbesitzer in solchen Fällen einen
Umtausch