Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 300 — 
(No. 53.) Edikt zur Beförderung der Land-Cultur. Vom 14ten September 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen #. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Das platte Land Unserer 
Monarchie befand sich bisher im Ganzen in einem ungünstigen Zustande. 
Um ihn zu verbessern, haben wir die Unterthänigkeit aufgehoben und die 
große Last des Vorspanns und der Fouragelieferung erlassen. Inzwischen 
reichen diese Wohlthaten und Andere, die aus der Gewerbefreiheit entspringen, 
immer noch nicht hin, das Wohl der Landbewohner gründlich und dauernd zu 
befördern. Mit Ausnahme Niederschlesiens fehlt dem größten Theile dersel- 
ben das Eigenthum, und da, wo es vorhanden ist, unterliegt es großen 
Beschränkungen. 
Die durch Unsere Edibte vom 9. October 1807. und 27. October v. J. 
gegebene Verheißung wegen allgemeiner Verleihung des Eigenthums, geht 
durch das Edikt vom heutigen Tage wegen Regulirung der gutsherrlichen und 
bauerlichen Verhältnisse in Erfüllung. Auch werden, theils durch solches, 
theils durch die nächstens ergehende Gemeinheitstheilungsordnung Bestimmun- 
gen gegeben, wie die Abhängigkeitsverhältnisse der bauerlichen Grundbesitzer 
abgelöset und die Servituten, welche der Cultur hinderlich sind, ausgeglichen 
werden können. 
Um mun die noch übrigen Hindernisse völlig aus dem Wege zu rdumen, 
und Unsere getreue Unterthanen in die Lage zu setzen, ihre Kräfte frei anwen- 
den und Grund und Boden, so weit solche reichen, nach bester Einsicht be- 
nutzen zu können, verorduen Wir wie folget: 
K. 1. Zuvörderst heben Wir im Allgemeinen alle Beschrankungen des 
Grundeigenthums, die aus der bisherigen Verfassung entspringen, hiemit 
gänzlich auf, und setzen fest: 
daß jeder Grundbesitzer ohne Ausnahme befugt seyn soll, über seine 
Grundstücke in so fern frei zu verfügen, als nicht Rechte, welche Drit- 
ten darauf zustehen, und aus Fideicommissen, Majoraten, Lehnsver- 
band, Schuldverpflichtungen, Servituten und dergleichen herrühren, 
dadurch verletzt werden. 
Dem gemäß kann mit Ausnahme dieser Fälle, jeder Eigenthümer sein 
Gut oder seinen Hof durch Ankauf oder Verkauf oder sonst auf rechtliche 
Weise willkührlich vergrößern oder verkleinern. Er kann die Zubehörungen 
an einen oder mehrere Erben überlassen. Er kann sie vertauschen, verschen- 
ken,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.