Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 302 — 
richtung getroffen werden, die jenen Zweck, ohne Nachtheil des Erbpaͤchters 
sichert. 
Zu dem Ende soll: 
a) der Letztere verpflichtet seyn, sich die Abloͤsung des Canons nach dem 
Zinsfuß von Vier Prozent gefallen zu lassen, und solche auch, nach vor- 
hergegangener halbjähriger Kuͤndigung, successiv in zertheilten Summen, 
jedoch nicht unter Hundert Thaler, nach der Convenienz des Erbpaͤchters 
anzunehmen; « 
b) das in Veraͤnderungsfaͤllen anfaͤllige Laudemium und andere unbestimmte 
Abgaben, sollen auf eine Jaͤhrlichkeit bestimmt und ebenfalls abloͤslich ge- 
macht werden koͤnnen. Ist dieß geschehen, so hat 
c) der Erbpaͤchter die Befugniß, einzelne Theile dergestalt zu veraͤußern, 
daß er entweder 
a) ein Kaufgeld bedingt, und damit den Capitalwerth der Abgaben ada. 
und b. an den Erbverpächter, so weit es nöthig ist, berichtigt, oder 
#diese Abgabe an den Acquirenten mit einer Erhöhung von Vier Prozent 
der jährlichen Abgabe überträgt, welche letztere den Erbverpächter für 
die Mühe der einzelnen Einhebung entschädigt; 
)) bis zur Ablösung der Hälfte des Canons darf der Erlpachter keine 
Wiesen und bis zur Vollendung der Ablöôsung Ndurchaus gar keine Ge- 
bäude verdußern. 
Sollte in besondern Fällen eine Abweichung von dieser letzten Bestim- 
mung nöthig und ohne Nachtheil des Erbverpächters zulässig seyn, so kanm sie 
nur auf Entscheidung der nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung angeordneten 
Schiedsrichter statt finden. 
K. Z. Auch die Staatsabgaben und Lasten sollen niemals ein Hinder- 
niß der Vereinzelung seyn. Wir haben vorzüglich deshalb mit den Theil der- 
selben aufgehoben, der auf dem Ganzen der Güter ruhte und nicht vertheilbar 
auf die einzelnen Theile war, wohin namentlich der Vorspann und die Fourage- 
Lieferung gehörte. Der Militair-Vorspann, der nothwendig bleiben mußte, 
bat dadurch aufgehört, ein Hinderniß zu seyn, daß er von allen Grundbesitzern 
ohne Ausnahme nach Maaßgabe ihrer Anspannung getragen wird. Die neuen 
Abgaben des platten Landes stehen ebenfalls nicht im Wege, da sie entweder 
direct oder indirect blos persönlich sind. Es bleibt daher nur noch die Schwie- 
rigkeit wegen der Grundsteuer zu beseitigen, und dieß soll dadurch geschehen: 
daß solche bei Vereinzelungen auf die abzutrennenden Theile verhält- 
nißmaßig repartirt wird. 
Die Repartition geschiehet nach der Entscheidung des im §. 41. bemerk- 
ten Landes-Oeconomie-Collegil, welches von dem Kriegssteueramt und nach 
Befinden guch von einem Kriegsverordpeten Gutachten darüber erfordert. Die 
Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.