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Vertheilung ist ebenfalls wie in dem Fall ad B. g. 2. mit einer Erhöhung von
Vier Prozent zur Bestreitung der mehrern Rendanturkosten verbunden.
. 4. Die Einschränkungen, welche theils das allgeneine Landrecht,
theils die Provinzial-Forstordnungen in Ansehung der Benutzung der Privat-
waldungen vorschreiben, hören gänzlich auf. Die Eigenthümer können solche
nach Gutfinden benutzen und sie auch parzelliren und urbar machen, wenn ihnen
nicht Verträge mit einem Dritten oder Berechtigungen Anderer entgegenstehen.
. 5. Mit dieser Einschränkung können auch kandwirthschaftlich be-
nutzte Grundstücke in Forst verwandelt und solche jeder andern beliebigen
Veränderung unterworfen werden, daher denn auch die in mehreren Provin-
zen bestehende Verordnung, daß bäuerliche Grundstücke nicht unbestellt bleiben
dürfen, hiemit aufgehoben wird.
§. 6. Die Realgläubiger oder etwa vorhandene Lehns-, Fideikom-
miß= und Majorats-Berechtigte durfen einer veränderten Benutzung der
Grundstücke niemals widersprechen und müssen sich auch jede Vereinzelung und
außerordentliche Holzverkäufe gefalken lassen, wenn nach der Vorschrift des
Edikts, wegen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und der erfol-
genden Gemeinheitstheilungsordnung diese Operationen nach dem Gutachten
zweter Kreisverordneten nöthig sind und die Verwendung der Kaufgelder ent-
weder in die Substanz der Güter oder zur Tilgung der darauf haftenden, den
übrigen Hypothekarien vorstehenden oder die Mitlberechtigten auch mit ver-
pflichtenden Realschulden geschiehet.
I. 7. Jedem Grundbesitzer steht zwar frei, so viel Arbeitsfamilien,
wie er zu bedürfen glaubt, auf seinem Eigenthum anzusetzen und solche ganz
oder theilweise durch Landnutzung abzulohnen. Oamit sich aber hierdurch
nicht neuc Culturschädliche Verhältnisse bilden, so sollen die Miethsvertrage
einen Zeitraum von längstens Zwölf Jahren umfassen, erbliche Ueberlafsungen
solcher Stellen aber niemals unter Verpflichtung zu fortwährenden ODiensten
geschehen, sondern nur im Wege des Verkaufs oder mit Auflegung einer be-
stimmten Abgabe an Geld oder Körnern, zulässig seyn.
§. 8. Die Verordnung, nach welcher keine Ausländer zu Guts= und
Amtspächten zugelassen werden sollen, wird gänzlich aufgehoben.
§. 9. Da die Bestimmung des §F. 452. im Allgem. L. R. Thl. II.
Tit. 21.:
daß der von einem Pächter übernommene Viehstand während seines Be-
sitzes zum Nachtheil des Oungers nicht weiter vermindert weroen darf,
als letzterer von ihm auf andere Art wieder ersetzt wird,
zu weitläuftigen Prozessen Anlaß geben kann, so wird verordnet:
daß in dieser Hinsicht nicht auf die Anzahl des Viehes gesehen werden
soll, sondern darauf, daß nach dem Gutachten der Sachverständigen
eine