Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Vertheilung ist ebenfalls wie in dem Fall ad B. g. 2. mit einer Erhöhung von 
Vier Prozent zur Bestreitung der mehrern Rendanturkosten verbunden. 
. 4. Die Einschränkungen, welche theils das allgeneine Landrecht, 
theils die Provinzial-Forstordnungen in Ansehung der Benutzung der Privat- 
waldungen vorschreiben, hören gänzlich auf. Die Eigenthümer können solche 
nach Gutfinden benutzen und sie auch parzelliren und urbar machen, wenn ihnen 
nicht Verträge mit einem Dritten oder Berechtigungen Anderer entgegenstehen. 
. 5. Mit dieser Einschränkung können auch kandwirthschaftlich be- 
nutzte Grundstücke in Forst verwandelt und solche jeder andern beliebigen 
Veränderung unterworfen werden, daher denn auch die in mehreren Provin- 
zen bestehende Verordnung, daß bäuerliche Grundstücke nicht unbestellt bleiben 
dürfen, hiemit aufgehoben wird. 
§. 6. Die Realgläubiger oder etwa vorhandene Lehns-, Fideikom- 
miß= und Majorats-Berechtigte durfen einer veränderten Benutzung der 
Grundstücke niemals widersprechen und müssen sich auch jede Vereinzelung und 
außerordentliche Holzverkäufe gefalken lassen, wenn nach der Vorschrift des 
Edikts, wegen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und der erfol- 
genden Gemeinheitstheilungsordnung diese Operationen nach dem Gutachten 
zweter Kreisverordneten nöthig sind und die Verwendung der Kaufgelder ent- 
weder in die Substanz der Güter oder zur Tilgung der darauf haftenden, den 
übrigen Hypothekarien vorstehenden oder die Mitlberechtigten auch mit ver- 
pflichtenden Realschulden geschiehet. 
I. 7. Jedem Grundbesitzer steht zwar frei, so viel Arbeitsfamilien, 
wie er zu bedürfen glaubt, auf seinem Eigenthum anzusetzen und solche ganz 
oder theilweise durch Landnutzung abzulohnen. Oamit sich aber hierdurch 
nicht neuc Culturschädliche Verhältnisse bilden, so sollen die Miethsvertrage 
einen Zeitraum von längstens Zwölf Jahren umfassen, erbliche Ueberlafsungen 
solcher Stellen aber niemals unter Verpflichtung zu fortwährenden ODiensten 
geschehen, sondern nur im Wege des Verkaufs oder mit Auflegung einer be- 
stimmten Abgabe an Geld oder Körnern, zulässig seyn. 
§. 8. Die Verordnung, nach welcher keine Ausländer zu Guts= und 
Amtspächten zugelassen werden sollen, wird gänzlich aufgehoben. 
§. 9. Da die Bestimmung des §F. 452. im Allgem. L. R. Thl. II. 
Tit. 21.: 
daß der von einem Pächter übernommene Viehstand während seines Be- 
sitzes zum Nachtheil des Oungers nicht weiter vermindert weroen darf, 
als letzterer von ihm auf andere Art wieder ersetzt wird, 
zu weitläuftigen Prozessen Anlaß geben kann, so wird verordnet: 
daß in dieser Hinsicht nicht auf die Anzahl des Viehes gesehen werden 
soll, sondern darauf, daß nach dem Gutachten der Sachverständigen 
eine
	        
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