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dem Futterban bisher schon widmen oder einhegen, oder uͤberhaupt mit
Braachfruͤchten bestellen durfte;
D) nur fuͤr den sodann uͤbrig bleibenden Theil ist die Entschaͤdigung, und
zwar in Koͤrnern, durch Schiedsrichter nach den Vorschriften der Gemein-
heitstheilungs-Ordnung auszumitteln.
. 14. Die Einrichtung erfordert keine Zusammenlegung der Grund-
stücke eines jeden Interessenten. Ist jene einmal getroffen und vollzogen, so
soll auch nachher kein Besitzer zur Umlegung und Vertauschung der in diesem
Drittel befindlichen Grundstücke jemals gezwungen werden können, sondern es
muß die Zusammenlegung derselben der freiwilligen Uebereinkunft der Interes-
senten überlassen werden.
§S. 15. Sollte eine Gemeinde einstimmig die Huthfreiheit noch nicht
benutzen wollen, so kann sie zwar einstweilen noch ruhen. Sobald aber nur
der vierte Theil der Interessenten solche verlangt, so muß sie unbedingt ein-
kreten, so wie sie denn auch Einzelne für den Theil ihrer Aecker reklamiren
können, der ihnen am meisten konvenirt.
Keine Gemeinde darf sich, bei harter Ahndung, unterstehen, solche ein-
zelne Interessenten von Benutzung dieser Befugniß abhalten zu wollen.
§. 16. Unter eben den Umständen, unter welchen nach der Gemein-
heitstheilungs-Ordnung auf eine Gemeinheitstheilung angetragen werden darf,
kann auch die Befugniß, noch mehr als F des Ackers der gemeinschaftlichen
Weide zu entziehen, nachgesucht werden.
F. 17. Bis dahin bleiben die übrigen : der Feldmarken in der bishe-
rigen Verfassung, den Fall einer Separation ausgenommen.
§. 18. Bestellt ein oder anderer Wirth seinen Acker nicht, welchen er
sonst zu besaen befugt seyn würde, so verbleibt ihm die Weide oder Gras-
nutzung darauf ausschließlich. Er muß jedoch bei ersterer Benutzung für allen
Schaden, den sein Vieh Andern thun könnte, einstehen, und hat, in sofern auf
benachbarten Feldern Schaden vom Vieh angerichtet wäre, die Präsumtion gegen
sich, daß dies durch das Seinige geschehen sey. Sobald der daran stoßende
übrige Acker der allgemeinen Weide preisgegeben wird, kann er auch den Seini-
gen derselben nicht weiter entziehen.
§. 19. Wo gemeine Weidanger (Plätze die blos behütet werden) vor-
handen und noch nicht zur Theilung gekommen sind, in Ansehung ihrer Be-
nutzung aber keine zweckmäßige Ordnung festgestellt worden, da muß auf Antrag
cines Viertels der Berechtigten, eine zur bessern Benutzung führende Einrich-
tung entweder durch gütlichen Verein, oder durch Zuziehung eines Oekonomie-
Commissarius, oder einer Commission von Kreisverordneten getroffen werden.
Es soll bestimmt werden, wo und wann jede Viehart aufzutreiben, in welcher
Folge dies geschehen soll, und welche Zwischenräume zur neuen Begrasung der
Jahrgang 1811. 3 Weide,