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theils aus unzeitiger Milde, theils aus nothwendiger oder billiger Ruͤcksicht auf
die den Bauerwirthschaften mangelnde Huͤlfsmittel nachgesehen worden ist.
Nachdem nun aber diese Wirthschaften sowohl durch die Verleihung des
Eigenthums und Abschaffung der Dienste, wie durch Befreiung — ihrer Acker-
länderei von der Hüthung wesentlich verbessert werden und in die Lage kommen,
die Waldweide mehr, als bisher entbehren zu können, so sollen jene Mißbräuche
nicht weiter geduldet werden, sondern Wir verordnen.
&. 26. A. Hinsichtlich-des Raff= und Leseholzes:
1) daß jeder Wald-Eigenthümer befugt seyn soll, das Sammeln der Be-
rechtigten auf das Beduͤrfniß einzuschraͤnken;
2) daß es nur an bestimmten Tagen unter der Aufsicht eines Forstbedienten
nach dessen Vorschrift geschehen darf, wenn der Eigenthuͤmer gut findet,
diese Einrichtung zu treffen.
§. 27. B. In Absicht der Waldweide ist Unser Wille:
daß dabei die allgemeine gesetzliche Vorschrift, nach welcher die Aus-
übung von Servituten die eigentliche Bestimmung der damit belasteten
Grundstücke nicht hindern darf, zur vollen Anwendung kommen soll.
. 28. Dem gemäß wird die mit diesem Grundprinzip im Widerspruch
stehende. Bestimmung, welche die Schonungs-Befugniß der Wald-Eigenthü-
mer auf einen gewissen Theil des Waldes einschränkt, hiemit aufgehoben und
festgesetzt:
daß die Schonungs-Fläche hauptsächlich durch das Bedürfniß der Wie-
derkultur bestimmt werde.
§. 29. Sollte durch unbeschränkte Anwendung des eben erwaͤhnten
Grundsatzes eine wirkliche unentbehrliche Weide zu sehr leiden, so soll eine
billige Einschraͤnkung desselben nach dem Urtheil der Schiedsrichter Statt finden.
§. 30. Da für die Laubholz-Waldungen die Weide beinahe immer
verderblich — der Boden derselben aber gewöhnlich von der Art ist, daß er
mit Nutzen zu Ackerland oder Wiesen aptirt werden kann; so soll dies durch
Abfindung der Weideberechtigten mittelst Abtretung eines Theils dieser Holz-
distrikte möglichst befördert werden.
Bei der Absindung muß zwar die Nutzung, welche die Weide gewaͤhrte,
nach der Billigkeit in Anschlag kommen. Entstand sie aber hauptsächlich durch
große Räumden und Blößen, so wird nicht die wirkliche Nutzung der letzten
Zeit, sondern diejenige berücksichtigt, welche bei einem mittelmäßigen Bestande
der Forst Stat gefunden haben würde.
1. H9. 31. Ebden dies gilt von den. Nadelholz- Waldungen.
. 3. In sofern die Berechtigten größere Waldstriche beweiden, als
sie zur Hülfe für. ihre Heerden bedürfen oder zu beziehen berechtigt sind; so
müssen sie sich die Einschränkung auf kleinere Distrikte gefallen lassen. .
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