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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 22
(No. 55.) Deklaration des Stempel- Gesetzes vom 20sten November 1810. für die ganze
Monarchie. Vom 27sten Juny 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Verschiedene Zweifel und Anfragen, welche über das Stempel-Gesetz
vom 20sten November v. J. vorgetragen worden sind, haben Uns veranlaßt,
nach Vernehung des Gutcchtens der berufenen Deputirten, darüber folgende
Bestimmung zu ertheilen:
§. 1. Da die Steigerung des Stempels in mehreren Fällen zu bedeu-
tend erscheint, so solle
a) der Werth-Stempel bei Prozessen von 1000 Rthlr. an, nicht mit 1 Rthlr.,
sondern nur mit zwölf Groschen vom 100 steigen, und nie über den Be-
trag von 150 Rthlr. hinausgehen (Art. 7. No. 1.);
b) die Steigerung der für Rechnungen und Onuittungen zu zahlenden Stem-
pel geht nur bis zu Zwei Thalern, und die der Assekuranzpolizen nur bis
Fünf Thaler. Der Aussteller der Rechnungen und Quittungen trägt
den Stempel (Art. 7. No. 5. 6. und 7.); r
c) zu Beilbriefen wird Einen Thaler Stempel genommen.
§. 2. Ein Erbe, Donator oder Legatar ist erst dann verpflichtet die
Stempelgefaͤlle zu erlegen, wenn ihm die Nutzung anheimfaͤllt. (Art. 7.
No. 4.)
Der Deseendenten= * Stempel tritt erst bei Erbschaften über 500
Rthlr. ein.
#. 3. a) Zu trockenen nach einer bestimmten Zeit zahlbaren, so wie zu
gezogenen Wechseln, Handels-Billets und kaufmännischen Anweisungen
Jahrgong 1841. Aga soll,
(usgegeben zu Berlin den 3ten October 1811.)