Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 315 — 
fehlenden Stempels, und der Einzahlung des vierfachen Betrags bestraft 
werden. Diese Bestimmung gilt auch fuͤr die fruͤheren Faͤlle. 
Bei zweiseitigen Vertraͤgen erlegt ein jeder von beiden Theilen diese 
Geld-Buße. 
Bei einseitigen Verträgen und Verpflichtungen verwirkt der Aussteller 
der Urkunde u. s. w. die Geld-Buße, der Inhaber oder Producent der unge- 
siempelten Urkunde ist aber mit Vorbehalt seines Regresses an den eigentlichen 
Contravenienten, die Geldbuße unweigerlich zu erlegen, schuldig. 
Der Handel auch mit ächten Stempel-Papier und Karten, ohne be- 
sondere Erlaubniß der Provinzial-Regierungen, ist bei Strafe der Confis- 
kation verboten. 
Berlin, den 27. Juny 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. v. Kircheisen. 
Aaa2 o. 56)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.