Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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quidirten Betrags, in so weit solcher durch die Tabellen. justificirt worden, 
zur Erhebung der Obergerichte auf die Regierungshauptkasse anweisen wird. 
Die Liquidation der Tantieme ist mit der Nachweisung §. 39. zu ver- 
binden. 
F. 43. Der Werthsstempel von Erbschaften, Vermächtnissen und Schen- 
kungen von Todeswegen kbann bei den Acciseämtern und Specialstempelver= 
theilern nicht unders als gegen Ueberreichung eines ungestempelten gerichtli- 
chen Attesis, welches die Stempelabgabe nach den Grundsätzen des Stempel- 
gesetzes vom 20sten November 1810. Art 7. No. 4. bestimmt, gelöset werden. 
Diese von den Erbinteressenten zu übergebenden gerichtlichen Atteste, 
werden von den Aceiseämtern und den Sperialstempelvertheilern, als Rech- 
nungsbelage, bewahrt und gebraucht. 
. Nach Anleitung dieser Atteste haben die Acciseämter und Speeial- 
stempelvertheiler den bei ihnen zu Berichtigung der Erbschaftsgefälle zu lösen- 
den Stempelbogen, statt dessen, in Ermangelung eines hoch genug gestem- 
pelten Bogens, mehrere die bestimmte Summe ergänzende Bogen genommen 
werden können, zu überschreiben und unter Unterschrift und Amtssiegel zu be- 
zeugen, wann die Lösung geschehen ist. 
§. 44. Won den vorstehenden allgemeinen Worschriften soll nur in An- 
sehung der Residenz Berlin die Ausnahme siatt finden, daß die Controllirung 
der Stempelsteuerberichtigung in allen Erbfällen, die sich durch Absterben Ber- 
linscher Einwohner ereignen, der Abgaben= Direction zu Berlin ausschließend 
übertragen wird. 
§. 45. Die Gerichtshöfe zu Berlin, namentlich: 
a) das Kammergericht, 
b) das Kurmärksche Pupillen-Collegium, 
c) das Stadtgericht, 
d) das Berlinsche Vormundschaftsgericht, 
e) das Französische Coloniegericht, 
s) das Justizamt Mühlenhof 
bleiben daher von Führung der Erbschaftsstempeltabellen über die Todesfälle 
Berlinscher Einwohner entbunden, dagegen aber verpflichtet, für die Berich- 
tigung der Stempelgefälle in allen zu ihrer Cognition kommenden Erbfällen, 
gehörig zu sorgen. 
§. 40) Zu dem Ende haben sie in allen bei ihnen zur Verhandlung 
kommenden Erbschaftssachen längstens mit Ablauf eines 6 monatlichen Zeit- 
raums vom Todestage des Erblassers an gerechnet den Erbinteressenten ein un- 
gestempeltes Alttest zu ertheilen, welches 
den Betrag des Nachlasses, 
das Vormundschaftsverhältnit der Interessenten, 
· den
	        
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