Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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[o. 57.) Kiigl. Deklaration wegen Erhebung der Luxus-Steuer. Vom 14. Septem- 
er 1811 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Um die mancherlei Zweisel und Anfragen, welche über die Anwendung 
des Edikrs vom 28sten October v. J. 
betreffend die Einführung der Luxussteuern, 
erhoben worden sind, zu beseirlgen, haben Wir beschlossen, die nächstehende er 
ganzende Erklarung desselben zu. erlassen: 
1. Unter den mamlichen Domestiken sind 
a) die Haushofmeister blas mit der Luxussteuer zu- belegen, nicht aber zugleich. 
zur Gewerbesteuer zu ziehen; 
b) unter Kunstgärtnern sind blos solche zu verstehen, welche Dreib= und Son- 
nenhauser besorgen, nicht solche, welche blos mie der Obst= und Gemise- 
zucht, oder mit der Anlegung von Mistbeeren sich beschäftigen; 
c) in den Fallen, wo nach der Anzahl der Demestiken, die Steigerung der 
Steuersatze eimtrtt, wird die Jahl und niche die Eigenschaft der Bedienten 
gerechnet. Nach den nur halb gerechneten, wird auch die Steigerung nur 
nach halben Saßen berechner; 
Scaabsoffiziere, Rictmeister und Capirains entrichten für diesenigen ihrer 
Leute, welche sie zur Wartung ihrer Dienstpferde halten müssen, keine Lurus- 
steuer, sedoch kann für drei Dienstpferde nur ein Stallbedienter steuerfrei seyn. 
Die Scaabsrikmeister und Scaabskapitains entrichten von ihrer Bedie- 
nung, wenn sie sich dazu in Reihe und Glied stehender Soldaten bedienen, 
keine Lurussteuer; · 
e) Eine gleiche Bestimmung wie für die Staabsoffiziere des Militairs, gilt 
auch für die Staabsoffiziere der Bürgergarde; 
s) Jeder Civiloffiziant und jeder Gewerbetreibende, der vermöge seines Postens 
oder seines Gewerbes Pferde und Wagen Lorxussteuerfrei besiten kann, darf 
zu deren Warkung einen Domestiken steuerfrei halten. Es wird hier, wie 
den Milirairs, auf drei Pferde ein Bedienter gerechner; 
8) Die Dienstboten der Gastwirthe und Garkoche sind in so fern frei von der 
Lurussteucr, als sie nicht blos zur Bedicnumg ihrer Brodherrschaft gehalten 
werden; 
b) Söugammen sind von der Lurussteuer frei; Kindermägde nur in dem Falle, 
wenn die Mutter des Sauglings verstorben, oder langwierig krank ist, und 
die Elrern notorisch arm sind; 
i) Viehmãägde oder Mägde, die der Ackerwirshschaft wegen gehalten werden, 
sind auch im Dienst ackerbautreibender Bürger, frei von der Luxussteuer. 
2. In Rücksicht der Pferde wird bestimmt: 
a) Ueberklomperte Staabsoffiziere der Infanterie, welche keine Rarionen er- 
halten, dürfen zwei Dienstpferde steuerfrei halten; . 1 
b) Adju—
	        
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