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b) Adsudanten bei der Infancerie haben zwei Pferde steuerfrei;
c) Pferde der Offiziere der Kavallerle, welche sie über den Etat ihrer Ratio-
nen halten, sind dagegen steuerpflichrig;
In Rücksicht aller übrigen Militairdienstpferde, auf welche keine Rario-
nen gegeben werden, enescheidet die Bestimmung des Militairdepartements,
ob sie als Dienstpferde zu betrachten und steuerfrei zu lassen sind.
4) Pferde der Chefs und der Staabsoffiziere der Bürgergarden, die zum Be-
huf des Dienstes gehalten werden, sind steuerfrei.
e) Pferde der Civiloffizianren sind alsdann steuersrei, wenn sie zum Behuf der
Dienstreisen, statt des aufgehobenen Vorspanns gehalten werden, und die
vom Scaat erhaltene sährliche Abfindungssumme, sie zu unrerhalten, hin-
reicht;
s) Die Pferde derjenigen Gewerbetreibenden, welche ohne solche ihr Gewerbe
nicht fortsehen können, sind von der Lurussteuer frei. Dahin gehören
Brauer, Bcker, Fleischer, Lumpensammler 2c. 2c.
Den Steuerbehorden liegt es ob, die Regulirung der Gewerbesteuer nach
der Zahl und Beschaffenheit der Pferde, den Umfang des Gewerbes mit
« abzuschäßen.
Dienen in einzelnen Fällen solche Pferde noch zu Nebengewerben oder zum
Luxus, so ist es die Sache der Behörden, ihre Besitzer entweder zur Losung
eines zweiten Gewerbescheines, oder als Lohnfuhrleute, oder zur Entrich—
tung der Luxussteuer anzuhalten.
6) Jeder practisirende Arz darf zwei Pferde und einen Kutscher zu seinem Wa-
gen, frei von der Lurussteuer und von der Verbindlichkeit zum Vorspann
halten.
h) Justizcommissarien dagegen nicht, weil sie ihren Partheyen die Fuhrgelder
liquidiren können. «
i) Pferde, welche ein Landwirth, der Zucht halber an Beschälern und Zucht—
stuten hält, sind steuerfrei, imgleichen die jungen Pferde, welche des Ver-
kaufs wegen, thätig gemacht iverden.
k) Pferde der Handwerker in kleinen Städten, welche theils des Ackerbaus,
cheils des Besuchs der Märkte wegen, gehalten werden, sind frei von der
Lurussteuer.
1!) Selbstwirthschaftende Gutsbesiher, dürfen ihrer Wirthschaft wegen, nach
dem Umfange ihrer Güter, ein bis zwei Reit= und zwei bis vier Wagenpferde
steuerfrei halten. Eine größere Jahl Pferde darf ihnen nie steuerfrei zugestan-
den werden, so wie diese Bewilligung der Steuerfreiheit überhaupr wegfall,
wenn sie mänmliche Domestiken in Livree halren und wenn sie sich solcher Pfer-
de zu einem mehrwochenrlichen Aufenthalt in der Stadt bedienen.
m) Pferde, die nur zum Dheil zum Ackerbau und den dazu gehörigen Geschäf-
ten, zum Theil aber zu anderen Verrichtungen gebraucht werden, sind nach
dem Anctheil einer jeden Art des Gebrauches, entweder mit einem Dheil der
Lurussteuer zu belegen, oder der Eigenthümer ist zur Losung eines besondern
Geworbescheincs anzuhalten.
3. Hunde