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o. 60.) Gesetz wegen des Wasserstaues bei Mühlen, und Verschaffung von Vorfluth. Vom
15ten November 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die Nachtheile, welche durch
das Anstauen des Wassers bei den Mühlen, und das zeitige Verfahren bei An-
ordnung der Vorfluth für die Landschaft entstehen, veranlassen Uns folgende
nahere Bestimmungen darüber zu erlassen.
§. 1. Bei den Mühlen oder andern durch Wehre oder Schleusen ver-
anlaßten Störungen, wo der Wasserstand noch nicht durch einen unter polizei-
licher Aufsicht gesetzten Merkpfahl bestimmt ist, muß jeder Besitzer derselben
sich die Setzung eines Merkpfahls auf Antrag und Kosten derer, die dabei
interessirt sind, gefallen lassen.
§. 2. Diese Setzung kann nur durch sachverständige Commissarien der
Provinzialpolizeibehörden unter Zuziehung des Gerichts, welchem die Mühle
unterworfen ist, vollzogen werden.
§. 3. An dem Merkpfahle muß sowohl der im Sommer, als der im
Winter zulässige höchste Wasserstand ganz deutlich kennbar bezeichnet, auch die
Höhe davon mit dem Fachbaum der Mahl= und Freischleuse, und mit einem
nahe gelegenen unverrückbaren Wegenstande durch Nivellement verglichen, und
zu Protokoll verschrieben werden. Im umgekehrten Falle, wenn ein Müller
die Verpflichtung hat, zur Erhaltung der Schiffbarkeit eines Gewässers, das
Oberwasser seiner Mühle auf einer bestimmten Höhe zu erhalten, soll in Ab-
sicht der Setzung der Merkpfähle für den niedrigsten zulässigen Wasserstand
auf eine ahnliche Weise verfahren werden.
. 4. Isi die Höhe des Wasserstandes durch rechtskräftige Urtheile oder
nach dem Einverständnisse aller Interessenten auf eine andere Art deutlich be-
stimmt, so hat es dabei sein Bewenden, und müssen die Commissarien den
Merkpfahl danach setzen.
§. 5. Sind aber die Interessenten darüber uneinig, ob die Höhe des
Wasserstandes durch gultige Verträge, Verleihungen oder rechtverjährten
Besitz bestimmt sey, so muß die Sache zur gerichtlichen Erörterung verwiesen,
das Verfahren jedoch nach Anleitung der allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1.
Tit. 42. §. 35. re. vorzüglich beschleunigt werden. Findet es sich hiebei, daß
keine klare Bestimmungen des Wasserstandes vorgelegt werden können; so setzen
die Commissarien denselben dergestalt fest, daß dabei das gegenseitige Interesse
der Bodenkultur und des Mullers oder sonstigen Stauberechtigten möglichst ver-
einigt