Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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o. 60.) Gesetz wegen des Wasserstaues bei Mühlen, und Verschaffung von Vorfluth. Vom 
15ten November 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die Nachtheile, welche durch 
das Anstauen des Wassers bei den Mühlen, und das zeitige Verfahren bei An- 
ordnung der Vorfluth für die Landschaft entstehen, veranlassen Uns folgende 
nahere Bestimmungen darüber zu erlassen. 
§. 1. Bei den Mühlen oder andern durch Wehre oder Schleusen ver- 
anlaßten Störungen, wo der Wasserstand noch nicht durch einen unter polizei- 
licher Aufsicht gesetzten Merkpfahl bestimmt ist, muß jeder Besitzer derselben 
sich die Setzung eines Merkpfahls auf Antrag und Kosten derer, die dabei 
interessirt sind, gefallen lassen. 
§. 2. Diese Setzung kann nur durch sachverständige Commissarien der 
Provinzialpolizeibehörden unter Zuziehung des Gerichts, welchem die Mühle 
unterworfen ist, vollzogen werden. 
§. 3. An dem Merkpfahle muß sowohl der im Sommer, als der im 
Winter zulässige höchste Wasserstand ganz deutlich kennbar bezeichnet, auch die 
Höhe davon mit dem Fachbaum der Mahl= und Freischleuse, und mit einem 
nahe gelegenen unverrückbaren Wegenstande durch Nivellement verglichen, und 
zu Protokoll verschrieben werden. Im umgekehrten Falle, wenn ein Müller 
die Verpflichtung hat, zur Erhaltung der Schiffbarkeit eines Gewässers, das 
Oberwasser seiner Mühle auf einer bestimmten Höhe zu erhalten, soll in Ab- 
sicht der Setzung der Merkpfähle für den niedrigsten zulässigen Wasserstand 
auf eine ahnliche Weise verfahren werden. 
. 4. Isi die Höhe des Wasserstandes durch rechtskräftige Urtheile oder 
nach dem Einverständnisse aller Interessenten auf eine andere Art deutlich be- 
stimmt, so hat es dabei sein Bewenden, und müssen die Commissarien den 
Merkpfahl danach setzen. 
§. 5. Sind aber die Interessenten darüber uneinig, ob die Höhe des 
Wasserstandes durch gultige Verträge, Verleihungen oder rechtverjährten 
Besitz bestimmt sey, so muß die Sache zur gerichtlichen Erörterung verwiesen, 
das Verfahren jedoch nach Anleitung der allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1. 
Tit. 42. §. 35. re. vorzüglich beschleunigt werden. Findet es sich hiebei, daß 
keine klare Bestimmungen des Wasserstandes vorgelegt werden können; so setzen 
die Commissarien denselben dergestalt fest, daß dabei das gegenseitige Interesse 
der Bodenkultur und des Mullers oder sonstigen Stauberechtigten möglichst ver- 
einigt
	        
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