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nach G. 1. bis 5. festgesetzt, jede andere streitige Befugniß aber zur richterlichen
Entscheidung verwiesen werden.
. 21. Wird die Ausführung des Entwässerungsplans genehmigt; so
wird durch schiedsrichterliches Ermessen sowohl der Betrag der Entschädigung
ausgemittelt, als auch die Entwässerung selbst nach dem genehmigten Plane zur
Vollziehung gebracht.
§. 22. Zu dem Ende wählen die Stauungsberechtigten oder die Inhaber
der Grundstücke, die Vorfluth gewähren sollen, einen Schiedsrichter, der, oder
die Grundbesitzer, welche auf die Entwässerung antragen, auch einen, und die
Provinzial-Polizeibehörden einen Obmann.
§. 23. Diese drei Personen werden von der Provinzial-Polizeibehörde
authorisirt, auf den Grund der nach absoluter Stimmenmehrheit von ihnen ge-
faßten Beschlüsse sowohl die Entschädigung zu bestimmen, als auch die Vollzie-
hung der Entwässerung selbst anzuordnen. Zugleich haben sie die künftige Un-
terhaltung der neu angelegten Abzugsgraben näher zu bestimmen, wobei der
Grundsatz anzuwenden ist, daß der oder diejenigen welche in einem bestimmten
Verhältniß Vortheil von der neuen Anlage haben, auch in eben dem Verhältniß
zur Unterhaltung derselben verpflichtet sind.
§. 24. Von ihrer Entscheidung findet keine Appellation statt.
§. 25. In sofern ihnen jedoch klar nachgewiesen werden kann, daß sie
ihre Besugniß überschritten haben, ist die Provinzial-Polizei-Behörde befugt und
verpflichtet, ihr Verfahren zu kassiren, den Partheien ihre Ansprüche auf Scha-
danngrat an sie vorzubehalten, und die Wahl von neuen Schiedsrichtern zu ver-
anlassen.
§. 26. Eine solche Ueberschreitung der Befugnisse findet jedoch nur statt,
wenn die Schiedsrichter entweder von dem durch die Regierungen genehmigten
Entwässerungsplan abweichen, oder für solche Rechte, welche noch unter den
Partheien streitig sind, Entschädigungen aussetzen.
§. 27. Will der Stauungsberechtigte sich nicht dazu verstehen, einen
Schiedsrichter zu wählen, oder verzögert er die Wahl über vier Wochen, nach-
dem ihm die Aufforderung dazi. insinuirt worden ist, so ernennt der Landrath
oder sonstige Polizei-Dirigent des Kreises den Schiedsrichter statt seiner.
§. 28. Zu Schiedsrichtern können nur unbescholtene dispositionsfähige
sachkundige Männer gewählt werden.
§. 29. Auch nur solche, die als Zeugen für und wider die Partheien und
übrigen Schiedsrichter mit voller Kraft vor Gericht könnten zugelassen werden.
§. 30. Wer zum Schiedsrichter gewählt ist, darf die Wahl nicht ableh-
nen; es sey denn, daß er solche Emschuldigungsgründe für sich anführen könnte,
welche ihn von der Uebernahme einer mit Administration verbundenen Vormund-
schaft