— 868 —
Sobald wir durch das eisie Ausschreiben, welches nach diesen Beitrags-
Sätzen erlassen wird, die Uebersicht, wie viel selbiges einbringen bann, er-
langt haben, sollen diese Beitragssätze nach dem wahren Bedürfnisse. zu dem
alleim angegebenen Zwecke, künftig so selten als möglich und in möglichst klei-
nen Portionen erhoben werden. Für dieses erstemal erfordert die Nothwen-
digkeit die unmittelbare Einziehung des bei der Klassifikation angesetzten Bei-
trags, indem die richtig befundenen Pragravationen erst künftig ausgeglichen
werden können.
&. 7. Bei der Ausmittelung des Einkommens finden folgende Grund-
sätze statt:
a) Bei den Offleianten aller Art wird das Total-Einkommen vom Dienst,
mit Inbegriff aller Emolumente, jedoch mit Ausnahmen der unfirirten
Diäten gerechnet; dem Officianten bleibt aber überlassen: ob er seine
zinsbaren Privat-Schulden angeben und abziehen will. Eben so wird
es mit den Pensionairs, Rentiers und Capitalisten gehalten.
b) Treiben Officianten und Capitalisten noch nebenbei ein Gewerbe, so
werden sie mit diesem noch überdies in die passende Klasse eingerückt,
und sie entrichten also doppelte Quoten, in sofern nicht etwa die Capita-
listen ihre Capitalien in dem Gewerbe angelegt haben und bei der Be-
urtheilung des Umfanges des letztern, schon auf den Ertrag ihrer darin
steckenden Capitalien Rücksicht genommen ist. Dies gilt auch für die
Gewerbetreibenden, welche sich mit mehr als einem Gewerbe beschäf-
tigen.
c) Der Grunbdbesitzer giebt seine volle Einnahme an, es bleibt aber auch
ihm überlassen, seine zinsbaren Schulden abzuziehen.
§. 8. Einwohner die nicht da wo sie ansäßig, auch wohnhaft sind,
werden nur einmal nach dem Wohnorte klassisizirt; sie müssen indessen alles
deklariren, was sie in sämmtlichen Provinzen Unserer Monarchie aus Grund-
eigenthum, Capitalien, Renten rc. beziehen. Diese Einwohner, welche an
mehreren Orten des Staats Einkommen beziehen, müssen aber auch diejeni-
gen Behörden, unter denen ihre Grundstücke und sonstige Quellen des Ein-
kommens in Absicht der Besteuerung zunächst stehen, benachrichtigen, auf
wie hoch sie ihr Einkommen davon an dem Ort ihres Wohnsitzes angegeben
haben.
9. Von der Besteuerung sind allein ausgnommen:
a) Gesandte, Charges aflaires, Consuln auswärtiger Mächte, und
deren Oienstpersonale, in sofern sie kein Vermögen in Unserm Lande be-
sitzen, wovon sie Einkommen haben; eben so
Hhh2 b) Unsere