Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 868 — 
Sobald wir durch das eisie Ausschreiben, welches nach diesen Beitrags- 
Sätzen erlassen wird, die Uebersicht, wie viel selbiges einbringen bann, er- 
langt haben, sollen diese Beitragssätze nach dem wahren Bedürfnisse. zu dem 
alleim angegebenen Zwecke, künftig so selten als möglich und in möglichst klei- 
nen Portionen erhoben werden. Für dieses erstemal erfordert die Nothwen- 
digkeit die unmittelbare Einziehung des bei der Klassifikation angesetzten Bei- 
trags, indem die richtig befundenen Pragravationen erst künftig ausgeglichen 
werden können. 
&. 7. Bei der Ausmittelung des Einkommens finden folgende Grund- 
sätze statt: 
a) Bei den Offleianten aller Art wird das Total-Einkommen vom Dienst, 
mit Inbegriff aller Emolumente, jedoch mit Ausnahmen der unfirirten 
Diäten gerechnet; dem Officianten bleibt aber überlassen: ob er seine 
zinsbaren Privat-Schulden angeben und abziehen will. Eben so wird 
es mit den Pensionairs, Rentiers und Capitalisten gehalten. 
b) Treiben Officianten und Capitalisten noch nebenbei ein Gewerbe, so 
werden sie mit diesem noch überdies in die passende Klasse eingerückt, 
und sie entrichten also doppelte Quoten, in sofern nicht etwa die Capita- 
listen ihre Capitalien in dem Gewerbe angelegt haben und bei der Be- 
urtheilung des Umfanges des letztern, schon auf den Ertrag ihrer darin 
steckenden Capitalien Rücksicht genommen ist. Dies gilt auch für die 
Gewerbetreibenden, welche sich mit mehr als einem Gewerbe beschäf- 
tigen. 
c) Der Grunbdbesitzer giebt seine volle Einnahme an, es bleibt aber auch 
ihm überlassen, seine zinsbaren Schulden abzuziehen. 
§. 8. Einwohner die nicht da wo sie ansäßig, auch wohnhaft sind, 
werden nur einmal nach dem Wohnorte klassisizirt; sie müssen indessen alles 
deklariren, was sie in sämmtlichen Provinzen Unserer Monarchie aus Grund- 
eigenthum, Capitalien, Renten rc. beziehen. Diese Einwohner, welche an 
mehreren Orten des Staats Einkommen beziehen, müssen aber auch diejeni- 
gen Behörden, unter denen ihre Grundstücke und sonstige Quellen des Ein- 
kommens in Absicht der Besteuerung zunächst stehen, benachrichtigen, auf 
wie hoch sie ihr Einkommen davon an dem Ort ihres Wohnsitzes angegeben 
haben. 
&# 9. Von der Besteuerung sind allein ausgnommen: 
a) Gesandte, Charges aflaires, Consuln auswärtiger Mächte, und 
deren Oienstpersonale, in sofern sie kein Vermögen in Unserm Lande be- 
sitzen, wovon sie Einkommen haben; eben so 
Hhh2 b) Unsere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.