Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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a) in den Staͤdten an die Klassifikations-Commissionen, 
b) auf dem platten Lande, an den Landrath des Kreises ab. 
. 13. Die Städte Berlin, Breslau und Königsberg reichen diese von 
den Klassifikations-Commissionen angefertigten Tabellen, nebst einem Proko- 
kolle, in welchem die etwanigen Reclamationen und die Gründe ihrer Verwer- 
fung angegeben seyn müssen, und einer Nachweisung derjenigen Grundstücke, 
von denen die Eigenthümer nicht anwesend sind, mit der Benennung des Orts 
ihres Aufenthalts und der etwanigen Revenne, die sie von diesen Grundstücken 
beziehen, auch mit der Bemerkung, welche von ihnen die Bestimmung des F. 8. 
erfüllt haben, unmittelbar an die Regierungen ein; die übrigen Städte, so wie 
die Klassifikations-Commissionen des platten Landes in eben der Art, an den 
Landrath des Kreises. 
Die ersteren werden durch die Regierungen, die letzteren durch eine Kreis- 
Commission revidirt. Diese Kreis-Commission besteht unter dem Landrath aus: 
ZLZwei Deputirten der Städte, 
Zwei Gutsbesitzern und 
Zwei aus dem Bauernstande. 
Ersiere beide werden aus ihrer Mitte gewählt, letztere durch den Landrath 
bestellt. 
Die Klassifikations= und Declarations-Listen werden nach den anliegen- 
den Schematen angefertigt. 
— . 14. Finden die Kreis-Commissionen bei der Revision, daß Jemand in 
eine zu niedrige Klasse gesetzt ist, so ist es ihre Plicht, dies näher zu untersuchen 
und zu entscheiden. Alle nach Unterschrift des Protokolls über der Klassifikation 
in den Städten und Doörfern binnen drei Tagen eingehende Reclamationen über 
Mägravation, sie mögen im Protokoll angegeben seyn oder nicht, untersucht die 
Kreis-Commission und entscheidet darüber. Wer aber die Frist von drei Tagen 
verstreichen läßt, ohne zu reclamiren, wird nachher nicht mehr gehört. 
§. 15. Die Kreis-Commission entwirft aus allen Tabellen der Städte 
und Dörfer das Kreis-Tableau. Sie macht hierauf einen Termin bekannt, in 
welchem dies Tableau und die einzelnen Tabellen von Jedermann eingesehen wer- 
den können. Hat einer Ausstellungen darüber zu machen, so steht es ihm frei, 
solche sogleich anzugeben, damit felbige die Commission untersuchen bann. 
Die Kreis-Commissionen reichen das Kreis-Tableau mit einem Proto- 
koll, in welchem sie die von ihnen entschiedenen Reclamationen nebst den Grün- 
den ihrer Entscheidung und ihre sonstigen Bedenken aufnehmen, an die Regie- 
rungen
	        
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