Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 371 — 
o. 65.) Verordnung in Betreff der Erbschafts- und Vermoͤgens-Exportationen aus 
den Preußischen Provinzen in das Herzogthum Köthen. Vom 20sten 
November 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von 
Preußen rc. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da zufolge des von Seiner 
Durchlaucht dem Herzoge von Anhalt-Köthen unter dem 28sten Mai 1811. 
erlassenen Publikandi das Abzugerecht gegen Unterthanen, welche aus dem 
Herzogthum Anhalt-Köthen in andere Staaten auswandern, hinführo nur 
alsdann statt finden soll, wenn in diesen Staaten von Unterthanen, die in 
das gedachte Herzogthum ziehen, ein Abzug begehrt wird, folglich das Ab— 
zugsrecht in dem Herzogthum Anhalt-Köthen künftig nur per modum retor- 
sionis ausgeübt werden soll; und da nach einer ausdrücklichen Erklärung des 
Herzoglich- Anhalt-Köthenschen Staatsraths vom 30sten Oktober d. J. unter 
dem in jenem Publikando enthaltenen allgemeinen Ausdruck: Abzug, sowohl 
der Census emigrationis als die Gabella hereditaria zu verstehen ist, 
so wollen und verordnen Wir hiermit:: 
1. daß bei keinem Vermögens-Ausgang aus Unsern Staaten in die 
Herzoglich-Anhalt-Köthenschen Lande, es mag sich solcher Ausgang durch 
Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schen- 
kung, oder auf andere Art ergeben, irgend ein Abschoß (gabclla heredi- 
taria) oder Abfahrts-Geld (census emigrationis) erhobe werden soll. 
2. Daß die vorstehend bestimmte Freizügigkeit sich sowohl auf den- 
jenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrts-Geld, welche in die landes- 
herrlichen Kassen fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf das- 
jenige Abfahrks-Geld erstrecken soll, welche in die Kassen der Städte, Märkte, 
Kämmereien, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und Kor- 
porationen fließen würden. Die Rittergutsbesitzer in Unsern Landen werden 
demnach, gleich allen Privatberechtigten in Unsern Landen, der gegenwärti= 
gen Verordnung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die Herzog- 
lich-Anhalt-Köthensche Lande, weder Abschoß noch Abfahrts-Geld fordern, 
noch nehmen. 
3. Daß die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1 und 2. sich auf 
alle jetzo pendente, und alle auf künftige Fälle erstrecken sollen. 
4. Daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.