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o. 65.) Verordnung in Betreff der Erbschafts- und Vermoͤgens-Exportationen aus
den Preußischen Provinzen in das Herzogthum Köthen. Vom 20sten
November 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen rc. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da zufolge des von Seiner
Durchlaucht dem Herzoge von Anhalt-Köthen unter dem 28sten Mai 1811.
erlassenen Publikandi das Abzugerecht gegen Unterthanen, welche aus dem
Herzogthum Anhalt-Köthen in andere Staaten auswandern, hinführo nur
alsdann statt finden soll, wenn in diesen Staaten von Unterthanen, die in
das gedachte Herzogthum ziehen, ein Abzug begehrt wird, folglich das Ab—
zugsrecht in dem Herzogthum Anhalt-Köthen künftig nur per modum retor-
sionis ausgeübt werden soll; und da nach einer ausdrücklichen Erklärung des
Herzoglich- Anhalt-Köthenschen Staatsraths vom 30sten Oktober d. J. unter
dem in jenem Publikando enthaltenen allgemeinen Ausdruck: Abzug, sowohl
der Census emigrationis als die Gabella hereditaria zu verstehen ist,
so wollen und verordnen Wir hiermit::
1. daß bei keinem Vermögens-Ausgang aus Unsern Staaten in die
Herzoglich-Anhalt-Köthenschen Lande, es mag sich solcher Ausgang durch
Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schen-
kung, oder auf andere Art ergeben, irgend ein Abschoß (gabclla heredi-
taria) oder Abfahrts-Geld (census emigrationis) erhobe werden soll.
2. Daß die vorstehend bestimmte Freizügigkeit sich sowohl auf den-
jenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrts-Geld, welche in die landes-
herrlichen Kassen fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf das-
jenige Abfahrks-Geld erstrecken soll, welche in die Kassen der Städte, Märkte,
Kämmereien, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und Kor-
porationen fließen würden. Die Rittergutsbesitzer in Unsern Landen werden
demnach, gleich allen Privatberechtigten in Unsern Landen, der gegenwärti=
gen Verordnung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die Herzog-
lich-Anhalt-Köthensche Lande, weder Abschoß noch Abfahrts-Geld fordern,
noch nehmen.
3. Daß die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1 und 2. sich auf
alle jetzo pendente, und alle auf künftige Fälle erstrecken sollen.
4. Daß