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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NoO. 13. —
(No. 29.) Verordnung über die Einrichtung der Amts-Blätter in den Regierungs-Departe-=
ments und über die Publikation der Gesetze und Verfügungen durch dieselben
und durch die allgemeine Gesetzsammlung. Vom 28sten März 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen rc. 1.
Zur nähern Ausführung der Verordnung vom 27 ten October v. J.
setzen Wir hiermit uber die Einrichtung der Amts-Blätter in den einzelnen Re-
gierungsdepartements und über die Krafft der Gesetzsammlung, Folgendes fest:
. .
Es soll in jedem Regierungsdepartement sogleich ein öffentliches Blatt
unter dem Titel: „Amts-Blatt der (Churmärkschen) Regierung,“
nach jährlich fortlaufenden Nummern in dem Format der Gesetzsammlung,
jedoch mit weniger kostspieligen Druck und Papier erscheinen und der Inhalt
nach den Hauptzweigen der innern Verwaltung geordnet seyn.
S. 2.
Das Amts-Bkatt erscheint an bestimmten Tagen und enthält:
3) Titel, Datum und Nummer der in der allgemeinen Gesetzfammlung
enthaltenen Gesetze.
7) Alle zur allgemeinen Bekanntmachung geeignete Verfügungen der ver-
schiedenen Landesbehörden, also sowohl der Regierungen und der Ober-
Landgerichte, als sonstigen öffentlichen Provinzialbehörden, welche ein
gemeinsames Interesse für das ganze Departement, einzelne Kreise und
Oerter desselben, oder auch nur für einzelne Klassen der Einwohner
des Oepartements haben. Es fallen mithin alle schriftlichen Circularien-
Sahrgang #811. Ce an
(Ausgegeben zu Berlin den sten Mo-# 1311.)