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esetz Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Mo. 30.) Deklaration der Verordnung vom aten 3%½ 1610. wegen der Zinsen.
Vom Aten April 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gniden/ Konis von
Preutzen 2c. ꝛc.
Es ist ein Zweifel entstanden, ob vurch die Verordnung vom 14ten Juni
1810., welche die Wiederherstellung der frühern Gesetzgebung wider den Wu-
cher anordnet, auch die im H. 5. des Gesetzes vom 15ten Februar 1809. ent-
haltene Erlaubniß, Papiere nach ihrem Nennwerth. bei Darlehnen: in Zahlung
zu geben, wiederum aufgehoben sey.
Wir finden Uns daher bewogen, die Verordnung vom# 1 40en Juni 1810.
dahin zu deklariren, daß durch selbige das Gefetz vom 15ten Februar 1809.
seinem ganzen Inhalt nach, mithin auch KF. 5. desselben aufgehoben werde,
daß es also, unangesehen was frühere Reseripte deshalb verfügen, fernerhin
nicht erlaubt seyn soll, Staats= und ständische Obligationen, Pfandbriefe
oder andere Arten von öffentlichen Papieren, welche für. den vollen Werth nicht
dusgegeben werden können, bei Darlehnen statt baaren Geldes in. Zahlung zu
geben und sich die Zurückzahlung in baarem Gelde nach, dem Nominalwerth
der Papiere auszubedingen, vielmehr sollen die Darleiher nur berechtiget seyn,
dergleichen in Zahlung zu gebende Papiere nach dem jedesmaligen Kours in
der Hauptstadt der Provinz, worin das Geschäft abgeschlossen wird, dem
Schuldner in Rechnung zu siellen.
Gegeben Berlin, den ten April 1811.
Friedrich. Wilheln.
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. Jahrgang 1811. Dd (o. 31.)
(Ausgegeben zu Berlin den 16ten April 1811.)