Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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3) Die Vokationen fuͤr alle Militairprediger ohne Unterschied, werden 
von der geistlichen Regierungs-Deputation, in deren Bezirk die dem 
Prediger zum Wohnort angewiesene Garnison liegt, ausgefertigt; nur 
die Stelle des Feldpredigers bei der Garde wird von dem Departement 
fuͤr den Kultus unter der besonderen Allerhoͤchsten Genehmigung Seiner 
Majestaͤt des Königs besetzt. « 
9) Ist die Ordination geschehen, so meldet sich der neue Prediger bei dem 
Brigade-General, bei den Commandeurs der Regimenter und Bataillons, 
die zum seiner Gemeine gehören, und bei dem Superintendenten, unter des- 
sen Inspektion er stehet. 
10) ODie feierliche Einführung in das Amt, besorgt eben dieser Superin- 
tendent, sobald dies Geschäft ihm von der Regierung übertragen ist. 
11) Der von der Regierung hiebei zu ernennende weltliche Commissarius 
hat in Gemeinschaft mit dem Superintendenten darauf zu sehen, daß die 
Kirchen-Registratur, über deren Einrichtung und zweckmäßige Anord- 
nung der neue Prediger besonders sorgfaltig zu instruiren ist, — die 
Kirchenbücher, die heiligen Geräthe, die etwanigen Geistlichen= und 
Schul-Kassen, wie auch die Bibliothek der Regimenter oder Bataillons, 
wenn dergleichen vorhanden sind, und letztere unter der Aufsicht des Feld- 
predigers gestanden haben, von dem Abgehenden, oder den Erben des 
versiorbenen Feldpredigers an den Nachfolger richtig übergeben werden, 
und stattet demnächst, daß und wie solches geschehen, der Regierung 
Bericht ab. 
12) Ereignen sich Veränderungen dieser Art während des Krieges; so mel- 
det der Feldprobst solches dem Departement für den Kultus, welches dann, 
nach Befinden der Umstände die schleunige Wiederbesetzung der erledigten 
Feldpredigerstelle, entweder der Regierung, zu deren Bezirk solche gehört, 
oder derjenigen, in deren Nähe die Brigade im Felde sieht, aufgiebt, 
oder unmittelbar selbst verfügt. 
413) Ist der während eines Krieges angestellte neue Prediger ordinirt, so 
geht er sogleich zu seiner Gemeine ab, und meldet sich, außer bei dem 
Brigadegeneral und den Commandeurs, auch bei dem Feldprobst. 
14) Dieser hat alsdann die Verpflichtung, ihn feierlich bei seiner Gemeine 
in sein Amt einzuführen, und ihn über alle im Felde vorkommende Fälle 
seiner Amtsführung gehörig zu instruiren. · 
15) Wenn im Felde der Fall eintritt, daß die einem Feldprediger als Ge- 
meine zugetheilten Truppen von einander abgesondert, detaschirt und ent- 
fernt stehen; so muß sich der Feldprediger zwar in der Regel bei dem grs- 
ßesten zusammenbleibenden Theile seiner Gemeine aufhalten; jedoch bleibt 
es den kommandirenden Generalen überlassen, die bei den Brigaden be- 
findlichen
	        
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