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findlichen Prediger nach Maaßgabe der Umstaͤnde, obgleich mit moͤglichster
Berücksichtigung ihrer Gemeinen einzutheilen, wozu bei den Hauptcorps
der Feldprobst zu Rathe zu ziehen ist.
10) Es soll keinem Feldprediger erlaubt seyn, mit Beibehaltung seiner mili-
tairischen Gemeine eine Stadt= oder Land-Pfarre anzunehmen. Machen
besondere Umstände einzelne Ausnahmen nöthig, so muß die betreffende
geistliche Regierungs-Deputation darüber die Genehmigung des Departe-
ments für den Kultus einholen.
III. Vom Dienstverhältniß der Feldprediger.
14)) In allen dußern Angelegenheiten stehen die bei den Brigaden angestellten
Prediger unmittelbar unter dem General derjenigen Brigade, zu der sie
gehören.
2) Die Garnisonprediger stehen in dieser Rücksicht unter den Gouverneurs
und Commandanten ihrer Garnison, und als Prediger der Artillerie-Bri-
gHaden nicht nur unter dem Chef der Artillerie, sondern auch unter dem
Commandeur desjenigen Theils dieser Truppen, der ihre Gemeine ausmacht.
3) Die Festungsprediger stehen unter dem Gouverneur der Provinz, und un-
ter dem Commandanten der Festung.
4) Diese Vorgesetzten sind jedoch nicht befugt, den Prediger in Absicht der
eigentlichen Verwaltung seiner geistlichen und Lehrer-Geschäfte, unter ir-
gend eine Art von willkührlicher Leitung zu nehmen, und in Hinsicht auf
diese Dinge eigenmächtige Verfügungen zu treffen.
5) Vielmehr stehet unter ihrer Anordnung nur das Acußere des Gottesdien-
stes und Unterrichts, z. B. besonders ##m Felde die Bestimmung der Zeit
und des Orts für den Gottesdienst, so wie das Aeußere des Schulwesens
unter den Commandeurs der Regimenter und Bataillons steht.
6) In allen eigentlichen Amtsangelegenheiten stehen die Militairprediger un-
ter den Provinzial-Consistorialhehörden und deren Commissarien, den
Superintendenten, zu deren Bezirk ihre Garnisonen oder Standquartiere
gehören.
7) Diese, die Superintendenten, reichen von den Militairpredigern ihres
Sprengels jährlich der vorgesetzten geistlichen Behörde eine gewissenhafte
Conduiten-Liste ein. Sollten die Brigadegenerale gegen das Benehmen
der Feldprediger etwas zu erinnern finden, so zeigen sie solches im Frieden
zuerst der geistlichen Oeputation der betreffenden Provinzialregierung, im
Kriege aber dem Feldprobste an.
8) Eben so befoͤrdern auch die Superintendenten die jaͤhrlichen Populations-
tabellen, die ihnen von den Feldpredigern im Anfange des Jahres einge—
sandt werden, mit besondern Berichten an die Provinzialregierungen.
- 9) Außer